{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-01-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB140015_2017-01-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr_1_02.pdf", "Checksum": "9caf5a7ba5a8b9c18c786a925fa1dd16"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB140015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 1: Erstreckung des Mietverhältnisses. Gültige Beendigung des Mietverhältnisses als Vorfrage für das Rechtsschutzinteresse an der Klage. Rechtskraftvorbehalt (bedingter Entscheid) bei Parallelprozess über die Vorfrage. Realerfüllungsanspruch aus einer vertraglich vereinbarten Pflicht der Vermieterin zur Abgabe einer Offerte auf Vertragsverlängerung. Gegenstandslosigkeit der Klage nach Auszug der Mieterin. Kosten- und Entschädigungsfolgen."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:35:55", "Checksum": "22deff8687d2e7535ba0a5fc19b26845", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015\nRegeste:\nZMP 2017 Nr. 1: Erstreckung des Mietverhältnisses. Gültige Beendigung des Mietverhältnisses als Vorfrage für das Rechtsschutzinteresse an der Klage. Rechtskraftvorbehalt (bedingter Entscheid) bei Parallelprozess über die Vorfrage. Realerfüllungsanspruch aus einer vertraglich vereinbarten Pflicht der Vermieterin zur Abgabe einer Offerte auf Vertragsverlängerung. Gegenstandslosigkeit der Klage nach Auszug der Mieterin. Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nEin Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Erstreckungsbegehrens kann\nauch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass über die Verfahrenskosten\nnoch zu befinden ist. Der Kostenentscheid wird nach bewährter Praxis gestützt\nauf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO erfolgen. Materiell über die Sache zu entscheiden,\nist dafür nicht erforderlich.\n\nZur Interessenlage der Vermieterin ist festzuhalten, dass sie ihr vor der Vorinstanz gestelltes Begehren um Anpassung des Mietzinses nach Art. 272c Abs. 1\nOR im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zurückgezogen hat (vgl.\nvorne Ziff. 1.3 a.E.). Auch in diesem Zusammenhang besteht somit im vorliegenden Verfahren kein Rechtsschutzinteresse mehr. Als Folge des Rückzugs des\nAnpassungsbegehrens galten während der Verfahrensdauer im Sinne eines\n- 42 -\n\n\"mietvertragsähnlichen Verhältnisses\" (vgl. zum Begriff SVIT-Kommentar/ROH-\nRER, 4. Auflage 2018, N 35 vor Art. 253-273c OR, sowie ZK-HIGI, Art. 253 OR N\n\n35) die bisherigen Regelungen des Mietvertrages weiter. Schadenersatzansprüche der Vermieterin gegen den Mieter bestehen selbst bei dessen Unterliegen im\nErstreckungsverfahren in der Regel nicht (vgl. zu einer allfälligen Schadenersatzpflicht über die Höhe der bisherigen Mietzinskonditionen hinaus aufgrund offensichtlichen Rechtsmissbrauchs durch Stellung eines offensichtlich aussichtslosen\nBegehrens – eingehend BSK OR I-WEBER, 7. Auflage 2020, Art. 272c N 7, Art.\n273 N 4 sowie Art. 267 N 2a).\n\nAus welchen Gründen die Vermieterin als beklagte Partei in der vorliegenden Situation (Ablauf der beantragten Maximalerstreckungsdauer und bereits erfolgte\nRückgabe der Mietsache) im Übrigen (d.h. abgesehen von ihrem Begehren um\nMietzinsanpassung) ein eigenes Rechtsschutzinteresse an einem Entscheid in\nder Sache hätte, d.h. an einem materiellen Entscheid über das Vorliegen der Erstreckungsvoraussetzungen, wird von ihr nicht verdeutlicht und ist nicht ersichtlich.\n\nDas Erstreckungsbegehren ist aus den geschilderten Gründen gegenstandslos\ngeworden. Das betrifft nicht nur das Rechtsmittelverfahren, sondern das erst- und\nzweitinstanzliche Erstreckungsverfahren. Abzuschreiben ist deshalb mit dem vorliegenden Entscheid nicht nur das vorliegende Berufungsverfahren, sondern das\nErstreckungsverfahren als Ganzes (vgl. dazu BGer 4A_92/2008 vom 30. April\n2008 [= mp 2008 S. 231 ff.], E. 2.2.3).\n\n3.3. Die Mieterin machte in der Stellungnahme vom 23. Juli 2020 geltend, die\nVermieterin habe die Klage vor der Vorinstanz teilweise anerkannt. Das folge aus\nihrem Antrag, das Mietverhältnis sei bis 31. März 2015 zu erstrecken. In diesem\nUmfang sei vom Teilabstand Vormerk zu nehmen, und gerichtlich zu beurteilen\nsei nur noch der nicht anerkannte Teil des ursprünglichen Rechtsbegehrens. Da\ndas Verfahren aus den bereits geschilderten Gründen ohnehin abzuschreiben ist,\nist darauf nicht weiter einzugehen (zu den Auswirkungen auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen vgl. die gleich nachfolgenden Bemerkungen).\n- 43 -\n\n4. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n4.1. Beim Entscheid über die Kostenverlegung bei Gegenstandslosigkeit nach\nErmessen (Art.107 Abs. 1 lit. e ZPO) ist je nach der Lage des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches\nder mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe\neingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos\nwurde, und welche Partei allenfalls unnötigerweise Kosten verursacht hat (vgl.\nBGE 142 V 551 ff., E. 8.2; BGer 4D_65/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 3.1 je\nm.w.H.). Zwischen diesen Kriterien besteht keine fixe Rangordnung, sondern es\nsteht im Ermessen des Gerichts, welchem Kriterium es den Vorrang gibt (vgl.\nOGer ZH PF150073 vom 14. März 2016, E. 3.3.2.; vgl. auch ZK ZPO-JENNY,\n3. Auflage 2016, Art. 107 N 16 sowie BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Auflage 2017,\nArt. 107 N 8).\n\n4.2. Entgegen der Vermieterin gibt es somit keine Regel, wonach in erster Linie\nder mutmassliche Verfahrensausgang zu prüfen wäre. Das Bundesgericht hat in\nden von der Vermieterin erwähnten Entscheiden aus den Jahren 2008 und 2009\n(vor Inkrafttreten der ZPO) zwar so über die Verteilung seiner Kosten entschieden. Nach der erwähnten neueren Praxis zur Kostenverteilung nach Art. 107\nAbs. 1 lit. e ZPO (vgl. Ziff. 4.1 vorstehend) ist indessen in Würdigung des konkreten Einzelfalls zu entscheiden, nach welchen Kriterien vorgegangen wird. Das\nBundesgericht erwähnt zwar, dass es für die Kostenverteilung im bundesgerichtlichen Verfahren nach Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP in der Regel nach dem\nmutmasslichen Verfahrensausgang entscheide, aber es verweist im gleichen Absatz für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO auf die Wahl der Kriterien je\nnach der Lage des Einzelfalls (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2). Die gesetzliche Formulierung \"nach Ermessen\" in der erwähnten Bestimmung der ZPO spricht denn\nauch klar gegen eine fixe Rangordnung der Kriterien. Vielmehr hat das Gericht\nsein Ermessen nach Recht und Billigkeit im Einzelfall auszuüben (Art. 4 ZGB).\n\n"}