{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-01-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB140015_2017-01-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr_1_02.pdf", "Checksum": "9caf5a7ba5a8b9c18c786a925fa1dd16"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB140015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 1: Erstreckung des Mietverhältnisses. Gültige Beendigung des Mietverhältnisses als Vorfrage für das Rechtsschutzinteresse an der Klage. Rechtskraftvorbehalt (bedingter Entscheid) bei Parallelprozess über die Vorfrage. Realerfüllungsanspruch aus einer vertraglich vereinbarten Pflicht der Vermieterin zur Abgabe einer Offerte auf Vertragsverlängerung. Gegenstandslosigkeit der Klage nach Auszug der Mieterin. Kosten- und Entschädigungsfolgen."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:35:55", "Checksum": "22deff8687d2e7535ba0a5fc19b26845", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015\nRegeste:\nZMP 2017 Nr. 1: Erstreckung des Mietverhältnisses. Gültige Beendigung des Mietverhältnisses als Vorfrage für das Rechtsschutzinteresse an der Klage. Rechtskraftvorbehalt (bedingter Entscheid) bei Parallelprozess über die Vorfrage. Realerfüllungsanspruch aus einer vertraglich vereinbarten Pflicht der Vermieterin zur Abgabe einer Offerte auf Vertragsverlängerung. Gegenstandslosigkeit der Klage nach Auszug der Mieterin. Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nIn ihrer weiteren Stellungnahme vom 20. Februar 2020 wies die Mieterin darauf\nhin, dass das Bundesgericht (wie erwähnt) eine Pflichtverletzung der Vermieterin\n(keine Ausstellung einer vertragskonformen Offerte) bejaht habe. Die Mieterin habe folglich darauf vertrauen dürfen, dass sie für längere Zeit im Mietobjekt verweilen dürfe. Die Vermieterin habe sich treuwidrig verhalten. Daher sei eine Erstreckung über die beantragte Maximaldauer von 6 Jahren begründet. Im Weiteren\nbestritt die Mieterin den Standpunkt der Vermieterin, wonach der Erstreckungsanspruch aussichtslos gewesen sei, unter Hinweis auf ihre Ausführungen vor der\nVorinstanz.\n\n3. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens\n\n3.1. Ein Begehren um Erstreckung des Mietverhältnisses bezweckt, die Folgen\nder Beendigung des Mietverhältnisses für die Mietpartei zu mildern, indem ihr für\ndie erforderliche Neuorientierung bzw. für die Suche nach einer Ersatzlösung\nmehr Zeit zur Verfügung stehen soll (vgl. BGer 4A_368/2017 vom 19. Februar\n2018, E. 7.1; BGE 142 III 336 E. 5.3.1). Die Mietpartei strebt mit dem Erstreckungsbegehren den Erhalt eines Rechtstitels an, der sie über die Beendigung\ndes Mietverhältnisses hinaus zum Verbleib im Mietobjekt berechtigt (vgl. LGVE\n2015 I Nr. 1 E. 2.2). Das Mietverhältnis kann für Wohnräume um höchstens vier,\nfür Geschäftsräume um höchstens sechs Jahre erstreckt werden (Art. 272b\nAbs. 1 OR).\n- 40 -\n\nEine Klage wird gegenstandslos, wenn der Streitgegenstand oder das Rechtsschutzinteresse nach Eintritt der Rechtshängigkeit wegfällt. Davon ist auszugehen, wenn im Verlauf des Verfahrens eine Sachlage eintritt, angesichts welcher\nein fortbestehendes Interesse an der Entscheidung der Streitsache nicht mehr\nanerkannt werden kann. Als Folge davon ist das Verfahren abzuschreiben\n(Art. 242 ZPO; vgl. BGer 4A_364/2014 vom 18. September 2014, E. 1.1; BSK\nZPO-GSCHWEND/STECK, 3. Auflage 2017, Art. 242 N 5).\n\nIm Verfahren über die Erstreckung des Mietverhältnisses wird ein Begehren nach\nder Praxis und der herrschenden Auffassung im Schrifttum gegenstandslos, wenn\ndie Mietpartei die von ihr verlangte Verlängerung vor dem Erlass des Entscheids\naufgrund faktischer bzw. \"kalter\" Erstreckung (zum Begriff vgl. ZK-HIGI, Art. 272\nOR N 31) bereits ausnutzen konnte (vgl. BGE 102 II 252, BGer 4A_284/2007 vom\n7. September 2009, LVGE 2015 I Nr. 1 E. 2.2 f.; vgl. ferner GSCHWEND/STECK,\na.a.O., Art. 242 N 8; ZK ZPO LEUMANN LIEBSTER, 3. Auflage 2016, Art. 242 N 4;\nBK-KILLIAS, Art. 242 ZPO N 11).\n\n3.2. Das Begehren der Mieterin um Erstreckung des Mietverhältnisses um sechs\nJahre bezieht sich auf den Fall, dass das Mietverhältnis am 31. Januar 2014 endete (vgl. … vorne Ziff. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).\nDie von der Mieterin verlangte Erstreckung (die umfangmässig der maximalen Erstreckungsdauer gemäss der erwähnten gesetzlichen Regelung entspricht) betraf\nsomit die Zeitdauer bis 31. Januar 2020. Diese Dauer ist inzwischen verstrichen\nund die Mieterin ist in den Genuss einer entsprechenden Verlängerung der Nutzungsdauer gekommen. Die Mieterin verdeutlicht nicht, weshalb sie noch ein Interesse an einem Entscheid darüber habe, unter welchem Titel sie (in der Vergangenheit) über einen Benützungsanspruch an der Mietsache über den 31. Januar\n2014 hinaus verfügt habe. Der soeben aufgezeigte Zweck der Erstreckung wurde\nmit dem Ablauf der beantragten Erstreckungsdauer erfüllt. Die Mieterin hat ferner\nihren Warenhausbetrieb im Mietobjekt per 31. Januar 2020 eingestellt und das\nMietobjekt in der Folge verlassen. Die Mieterin hat demnach kein Rechtsschutzinteresse mehr an einem Entscheid über ihr Erstreckungsbegehren.\n- 41 -\n\nDer Hinweis der Mieterin auf den Entscheid OGer ZH NG140014 vom 9. April\n2015 (vgl. Ziff. 2.2 vorstehend) rechtfertigt keinen anderen Schluss. Es ging in\ndiesem Entscheid – anders als im vorliegenden Fall – nicht um eine einmalige Erstreckung im Umfang der Maximaldauer, sondern um eine erstmalige Erstreckung\num zwei Jahre (vgl. OGer a.a.O., E. 5). Auch in einem solchen Fall wäre nach\ndem erwähnten Bundesgerichtsentscheid vom 7. September 2009 (BGer\n4A_284/2007), der eine Ersterstreckung betraf, ein Abschreiben wegen Gegenstandslosigkeit wohl vertretbar gewesen (zur Zweiterstreckung im gleichen Streitfall, welche durch die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens über die Ersterstreckung infolge Zeitablaufs nicht ausgeschlossen wurde, vgl. BGer 4A_92/2008\nvom 30. April 2008 [= mp 2008 S. 231 ff.]). Das Obergericht setzte im erwähnten\nEntscheid vom 9. April 2015 die Dauer der ausgewiesenen Ersterstreckung indessen rückwirkend fest. Dies geschah ausdrücklich (auch) mit Blick auf die Frist,\ninnert welcher eine allfällige Zweiterstreckung hätte verlangt werden müssen. Ob\ndas richtig war, ist heute nicht zu prüfen. Jedenfalls war die Situation, die dem\nObergerichtsentscheid vom 9. April 2015 zugrunde lag, eine andere als diejenige,\ndie heute vorliegt. Nachdem bereits die maximale Erstreckungsdauer als \"kalte\"\nErstreckung verstrichen ist, stellt sich die Frage einer Zweiterstreckung nicht. Aus\ndem Entscheid OGer ZH NG140014 vom 9. April 2015 lässt sich daher nicht ableiten, dass im vorliegenden Fall über das Erstreckungsbegehren noch zu entscheiden wäre.\n\n"}