{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-01-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB140015_2017-01-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr_1_02.pdf", "Checksum": "9caf5a7ba5a8b9c18c786a925fa1dd16"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB140015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 1: Erstreckung des Mietverhältnisses. Gültige Beendigung des Mietverhältnisses als Vorfrage für das Rechtsschutzinteresse an der Klage. Rechtskraftvorbehalt (bedingter Entscheid) bei Parallelprozess über die Vorfrage. Realerfüllungsanspruch aus einer vertraglich vereinbarten Pflicht der Vermieterin zur Abgabe einer Offerte auf Vertragsverlängerung. Gegenstandslosigkeit der Klage nach Auszug der Mieterin. Kosten- und Entschädigungsfolgen."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:35:55", "Checksum": "22deff8687d2e7535ba0a5fc19b26845", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015\nRegeste:\nZMP 2017 Nr. 1: Erstreckung des Mietverhältnisses. Gültige Beendigung des Mietverhältnisses als Vorfrage für das Rechtsschutzinteresse an der Klage. Rechtskraftvorbehalt (bedingter Entscheid) bei Parallelprozess über die Vorfrage. Realerfüllungsanspruch aus einer vertraglich vereinbarten Pflicht der Vermieterin zur Abgabe einer Offerte auf Vertragsverlängerung. Gegenstandslosigkeit der Klage nach Auszug der Mieterin. Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\n2.1. Die Vermieterin brachte mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 vor, das\nVerfahren über die Erstreckung des Mietverhältnisses sei spruchreif und sie habe\nnach wie vor ein erhebliches Interesse am Entscheid darüber. Daher sei das erforderliche Rechtsschutzinteresse unverändert gegeben. Die Mieterin profitiere\ndank der von ihr missbräuchlich eingereichten Erstreckungsklage von einer \"kalten\" Erstreckung, welche ihr, der Vermieterin, dank ungewöhnlich und ungebührlich langer Verfahren von verschiedenen Gerichtsinstanzen buchstäblich aufgezwungen worden sei. Sie habe Anspruch auf einen Entscheid darüber, dass die\nbeantragte Mieterstreckung bereits wegen fehlender Härte bei der Mieterin in keiner Weise begründet sei und die Mieterin sich daher seit 1. Februar 2014 unrechtmässig im Mietobjekt aufhalte. Aufgrund des Unterliegens der Mieterin habe\ndiese die Kosten zu tragen. Falls das Gericht über den Erstreckungsanspruch der\nMieterin nicht materiell entscheide, seien die Kosten ebenfalls der Mieterin aufzuerlegen, da diese sowohl das Verfahren als auch eine allfällige Gegenstandslosigkeit veranlasst habe. Die Klage sei aussichtslos gewesen und mutwillig eingereicht worden. In jedem Fall sei das erstinstanzliche Kostendispositiv aufzuheben,\nda die Mieterin als unterliegend zu betrachten sei.\n\nIn der Stellungnahme vom 10. Februar 2020 ergänzte die Vermieterin, dass bei\nStreiterledigung ohne Anspruchsprüfung infolge Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bei der Kostenregelung nach bundesgerichtlicher Praxis in erster Linie auf\nden mutmasslichen Prozessausgang abzustellen sei, gestützt auf die Sachlage\nvor Eintritt des Erledigungsgrundes. Wenn sich der mutmassliche Prozessausgang nicht ohne Weiteres feststellen lasse, sei auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Da es an einer Härte nach Art. 272 OR fehle, wäre\ndie Mieterin unterlegen. Zudem habe die Mieterin sowohl das Verfahren als Klägerin eingeleitet als auch mit ihrem Entscheid, das Mietobjekt zu verlassen, die\nErledigung des Verfahrens herbeigeführt. Daher seien die Prozesskosten des\nMietgerichts und des Obergerichts der Mieterin aufzuerlegen.\n- 38 -\n\n2.2. Die Mietern stellte mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2019 die folgenden\nprozessualen Anträge:\n\n\"1 Es sei der Klägerin und Berufungsbeklagten die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin vom 2. März 2017 zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen.\n\n2. Eventualiter seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Beschlusses (Beschluss des Mietgerichts Zürich vom 26. Januar 2017, Dispositiv-Ziff. 4-\n6) zu bestätigen.\n\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Beklagten und Berufungsklägerin.\"\n\nZur Begründung erklärte die Mieterin, sie nehme einstweilen an, dass die Berufung der Vermieterin sich im Rahmen einer Vorprüfung nicht als offensichtlich unbegründet oder offensichtlich unzulässig erwiesen habe. Daher sei die Berufung\nihr zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen.\n\nIhre Ankündigung, das Warenhaus per 31. Januar 2020 zu schliessen, habe zunächst nichts daran geändert, dass die beantragte Erstreckung für die Zukunft bis\ndann möglich gewesen sei. Der Schliessungszeitpunkt falle mit der maximalen\nErstreckungsdauer, welche sie beantragt habe, zusammen. Unabhängig davon,\nob vor oder nach dem 31. Januar 2020 entschieden werde, habe sie ein Rechtschutzinteresse an der Beurteilung, unter welchem Titel sie über einen Benützungsanspruch für das Mietobjekt verfüge (bzw. verfügt habe).\n\nFerner habe sie (so die Mieterin weiter) im Hinblick auf die Kostenfolgen für das\nVerfahren ein Interesse an der materiellen Beurteilung ihres Begehrens. Die\nKonstellation des angefochtenen Entscheids, wonach bei einem Nichteintretensentscheid 100% der Kosten der Vermieterin (als beklagte Partei) auferlegt worden\nseien, dürfte grössten Seltenheitswert aufweisen. Dies hänge auch mit der vorfrageweisen Bejahung der Offertpflicht zusammen. Das Obergericht habe bereits in\nanderen Fällen eine Erstreckung rückwirkend beurteilt, obwohl die Dauer der\nmöglichen Erstreckung bereits abgelaufen gewesen sei. Zum Beleg verweist die\nMieterin auf den Entscheid OGer ZH NG140014 vom 9. April 2015. Dass das Erstreckungsbegehren gerechtfertigt sei, ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass\ndie Vermieterin ihrerseits ebenfalls eine (wenn auch auf 14 Monate beschränkte)\nErstreckung verlangt habe. Festzuhalten sei überdies, dass die Vermieterin mit ih-\n- 39 -\n\nrem Begehren um Anpassung des Mietzinses, welches sie in der Folge zurückgezogen habe, erheblichen Aufwand verursacht habe.\n\nFür den Fall, dass von der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ausgegangen\nwerde, verweist die Mieterin zunächst auf die Praxis bei \"normalen\" Kündigungsschutzfällen, wonach die Kosten bei Gegenstandslosigkeit infolge Auszugs des\nMieters den Parteien hälftig auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen würden. Diese Praxis sei vorliegend aber nicht angemessen, einerseits\naufgrund der teilweisen Anerkennung eines Erstreckungsanspruchs, andererseits\naufgrund des mit dem Mietzinsanpassungsbegehren verursachten Mehraufwandes.\n\n"}