{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-01-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB140015_2017-01-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr_1_02.pdf", "Checksum": "9caf5a7ba5a8b9c18c786a925fa1dd16"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB140015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 1: Erstreckung des Mietverhältnisses. Gültige Beendigung des Mietverhältnisses als Vorfrage für das Rechtsschutzinteresse an der Klage. Rechtskraftvorbehalt (bedingter Entscheid) bei Parallelprozess über die Vorfrage. Realerfüllungsanspruch aus einer vertraglich vereinbarten Pflicht der Vermieterin zur Abgabe einer Offerte auf Vertragsverlängerung. Gegenstandslosigkeit der Klage nach Auszug der Mieterin. Kosten- und Entschädigungsfolgen."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:35:55", "Checksum": "22deff8687d2e7535ba0a5fc19b26845", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015\nRegeste:\nZMP 2017 Nr. 1: Erstreckung des Mietverhältnisses. Gültige Beendigung des Mietverhältnisses als Vorfrage für das Rechtsschutzinteresse an der Klage. Rechtskraftvorbehalt (bedingter Entscheid) bei Parallelprozess über die Vorfrage. Realerfüllungsanspruch aus einer vertraglich vereinbarten Pflicht der Vermieterin zur Abgabe einer Offerte auf Vertragsverlängerung. Gegenstandslosigkeit der Klage nach Auszug der Mieterin. Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\n 2. Im Sinne eines Rechtskraftvorbehalts wird die Klägerin für berechtigt erklärt, innert 30\nTagen seit der Zustellung des entsprechenden letztinstanzlichen Entscheids die Fortsetzung des vorliegenden Erstreckungsverfahrens zu verlangen, wenn sich im derzeit\nvor Handelsgericht pendenten Verfahren ergeben sollte, dass aus dem Nachtrag I\nvom 5. November 2001 keine Offertpflicht der Beklagten bezüglich einer Verlängerung des Mietvertrages bis 31. Januar 2019 im Sinne der Erwägungen des vorliegenden Entscheids fliesst.\n\n3. Das Begehren der Beklagten um Anpassung des Mietzinses während der Erstreckungsdauer wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.\n- 35 -\n\n4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:\n\nFr. 100'000.00 ; die weiteren Kosten betragen:\n\nFr. 0.00 Barauslagen (Zeugen, Dolmetscher)\n\nFr. 100'000.00 Kosten total\n\n5. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt, aber zulasten des von der Klägerin geleisteten Kostenvorschusses bezogen. Der Überschuss von Fr. 80'000.– wird\nder Klägerin herausgegeben. Für den zulasten des Vorschusses bezogenen Betrag\nwird ihr der Rückgriff auf die Beklagte eingeräumt.\n\n6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von\nFr. 180'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\n[7.-10. Mitteilung / Rechtsmittel]\"\n\nDer Beschluss wurde beiden Parteien am 1. Februar 2017 zugestellt.\n\n1.5 Die Vermieterin erhob mit Eingabe vom 2. März 2017 rechtzeitig Berufung\ngegen den Beschluss vom 26. Januar 2017. Sie stellte die folgenden Anträge:\n\n\"1a. Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 5 und 6 des angefochtenen Beschlusses des Mietgerichts\nZürich vom 26. Januar 2017 seien aufzuheben und das Verfahren zum Entscheid in\nder Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen;\n\n1b. Eventualiter seien Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 5 und 6 des angefochtenen Beschlusses\ndes Mietgerichts Zürich vom 26. Januar 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen,\nsoweit die Klägerin mehr oder anderes verlangt als eine einmalige und definitive Erstreckung des Mietverhältnisses bis 31. März 2015.\n\n2. Im Eventualfall, das heisst für den Fall, dass das Gericht sich dem Beschluss der Vorinstanz, auf das Erstreckungsbegehren der Klägerin sei nicht einzutreten, anschliesst,\nseien Dispositiv-Ziffern 2, 5 und 6 aufzuheben und seien die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen und es sei die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. Mwst.) zu bezahlen.\n\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin/Berufungsbeklagten.\"\n\n(…)\n\n1.7 Die Mieterin stellte am 22. März 2017 wegen Vorbefassung ein Ablehnungsbegehren gegen drei Richter/innen und einen Gerichtsschreiber der II. Zivilkammer des Obergerichts, die an einem Rechtsmittelverfahren über einen Zwischen-\n- 36 -\n\nentscheid betreffend Sistierung im Prozess der Parteien mitgewirkt hatten. Die\nKammer wies das Begehren (in einer Besetzung ohne Beteiligung der abgelehnten Gerichtspersonen) nach Einholung von Stellungnahmen der abgelehnten Personen mit Beschluss vom 18. April 2017 ab und behielt die Kostenverteilung für\nden Beschluss dem Endentscheid vor. Das Bundesgericht wies die Beschwerde\nder Mieterin gegen diesen Entscheid mit Urteil vom 7. September 2017 ab.\n\n1.8 Die Vermieterin wies mit Noveneingabe vom 25. Januar 2019 darauf hin,\ndass sie das Mietverhältnis mit der Mieterin am 21. Dezember 2018 per 31. Januar 2019 wegen Zahlungsverzugs gekündigt habe. Die Mieterin beantragte dazu, die Noveneingabe sei aus dem Recht zu weisen.\n\n1.9 Mit Beschluss vom 15. März 2019 wies die Kammer auf die zwischenzeitlich\nergangenen Entscheide im Streit über die Offertpflicht hin und erwog dazu, der\nAusgang jenes Verfahrens würde sich erheblich auf den Erstreckungsprozess\nauswirken. Aus diesem Grund sistierte die Kammer das vorliegende Erstreckungsverfahren, bis das Bundesgericht über die Beschwerden der Parteien gegen das Urteil der Kammer vom 9. November 2018 betreffend Offertstellung entschieden habe. Dieser Entscheid des Bundesgerichts erging wie bereits erwähnt\nam 14. November 2019 (vgl. Ziff. 0).\n\n1.10 Die Mieterin teilte bereits am 21. September 2019 mit, sie habe beschlossen, den Warenhausbetrieb im Mietobjekt an der N.strasse x-z in Zürich auf den\n31. Januar 2020 aufzugeben und die Räumlichkeiten zu verlassen Mit Verfügung\nvom 26. September 2019 wurde die Sistierung des vorliegenden Berufungsverfahrens aufgehoben. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur\nFrage zu äussern, wie sich das erwähnte Vorbringen der Mieterin auf das Berufungsverfahren über die Erstreckung des Mietverhältnisses auswirke.\n\n(…)\n\n1.12 Das Verfahren ist spruchreif.\n- 37 -\n\n2. Stellungnahmen der Parteien zur Verfahrenserledigung und zu den Kostenund Entschädigungsfolgen\n\n"}