{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-01-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB140015_2017-01-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr_1_02.pdf", "Checksum": "9caf5a7ba5a8b9c18c786a925fa1dd16"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB140015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 1: Erstreckung des Mietverhältnisses. Gültige Beendigung des Mietverhältnisses als Vorfrage für das Rechtsschutzinteresse an der Klage. Rechtskraftvorbehalt (bedingter Entscheid) bei Parallelprozess über die Vorfrage. Realerfüllungsanspruch aus einer vertraglich vereinbarten Pflicht der Vermieterin zur Abgabe einer Offerte auf Vertragsverlängerung. Gegenstandslosigkeit der Klage nach Auszug der Mieterin. Kosten- und Entschädigungsfolgen."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:35:55", "Checksum": "22deff8687d2e7535ba0a5fc19b26845", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015\nRegeste:\nZMP 2017 Nr. 1: Erstreckung des Mietverhältnisses. Gültige Beendigung des Mietverhältnisses als Vorfrage für das Rechtsschutzinteresse an der Klage. Rechtskraftvorbehalt (bedingter Entscheid) bei Parallelprozess über die Vorfrage. Realerfüllungsanspruch aus einer vertraglich vereinbarten Pflicht der Vermieterin zur Abgabe einer Offerte auf Vertragsverlängerung. Gegenstandslosigkeit der Klage nach Auszug der Mieterin. Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\n5.10.5. So oder anders steht heute nicht fest, dass das Mietverhältnis am 31. Januar 2014 zu Ende gegangen ist. Die vorfrageweise Prüfung der Frage führt zum\nErgebnis, dass die Klägerin nach wie vor über einen vertraglichen Anspruch auf\nRealerfüllung bezüglich der bislang nicht in vertragskonformer Weise unterbreiteten Fortsetzungsofferte und als Ausfluss desselben über einen Benützungsanspruch für das Mietobjekt verfügt. Am Erstreckungsbegehren besteht daher kein\nRechtsschutzinteresse, so dass auf die Klage nicht einzutreten ist. Wie einleitend\nerwähnt, ist ein Rechtskraftvorbehalt anzubringen für den Fall, dass sich im handelsgerichtlichen Verfahren ergeben sollte, dass die Offertpflicht nicht besteht,\ndenn diesfalls wäre die Erstreckungsklage nachträglich materiell zu behandeln.\n\n(…)\"\n\n********\n\nAus dem Beschluss des Obergerichts NG170007-L vom 1. September 2020 (Gerichtsbesetzung: Lichti Aschwanden, Stammbach, Bantli Keller; Leitender Gerichtsschreiber Engler):\n\n\"(…)\n- 33 -\n\n1. Einleitung, Prozessgeschichte\n\n(…)\n\n1.2 Die Mieterin ging auf zwei Wegen gerichtlich vor, um einen weiteren Verbleib im Mietobjekt über den 1. Februar 2014 zu erwirken. Sie erhob zum einen\nnach durchgeführtem Schlichtungsverfahren am 14. März 2012 vor dem Mietgericht eine Klage gegen die Vermieterin, mit welcher sie zusammengefasst beantragte, es sei der vertraglich vereinbarte massgebliche Mietzins für die gemieteten\nRäumlichkeiten gerichtlich festzulegen und die Vermieterin sei zu verpflichten, der\nMieterin unter Anwendung des gerichtlich festgestellten Mietzinses eine verbindliche Offerte für die Verlängerung des Mietverhältnisses ab dem 1. Februar 2014\nfür mindestens fünf Jahre auszustellen. Das Mietgericht hiess diese Klage mit Urteil vom 22. Dezember 2014 teilweise gut und verpflichtete die Vermieterin, der\nMieterin innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils eine verbindliche auf 30 Tage\nbefristete Offerte zur Fortführung des Vertragsverhältnisses über die Liegenschaften N.-strasse x und z ab dem 1. Februar 2014 zu unterbreiten, für eine weitere\nDauer von mindestens fünf Jahren und zu marktüblichen Vertragskonditionen für\nein Warenhaus. Beide Parteien erhoben Berufung gegen diesen Entscheid. Das\nObergericht des Kantons Zürich verneinte daraufhin die Zuständigkeit des Mietgerichts. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid.\n\nIm von der Mieterin vorsorglich parallel anhängig gemachten Prozess vor dem\nHandelsgericht wurde die Klage sodann abgewiesen, worauf das Bundesgericht\nim Beschwerdeverfahren die Zuständigkeit des Handelsgerichts verneinte und\ndas Verfahren an das Obergericht zurückwies zur erneuten Beurteilung der Berufungen gegen das Urteil vom 22. Dezember 2014 [BGer 4A_359/2017 vom 16.\nMai 2018, Anm. d. Red.]. Das Obergericht wies schliesslich mit Urteil vom\n9. November 2018 die Berufungen der Parteien ab und bestätigte das Urteil des\nMietgerichts vom 22. Dezember 2014 (vgl. Geschäfts-Nr. NG180008 …). Die Parteien zogen diesen Entscheid an das Bundesgericht weiter, welches die Verpflichtung zur Stellung einer Offerte mit Urteil vom 14. November 2019 aufhob und im\nAnschluss daran feststellte, dass die Vermieterin ihrer Pflicht nicht nachgekommen sei, der Mieterin für die Liegenschaften N.-strasse x und z eine verbindliche\nOfferte zur Fortführung des Vertragsverhältnisses ab dem 1. Februar 2014 zu un-\n- 34 -\n\nterbreiten, für eine weitere Dauer von mindestens fünf Jahren und zu marktüblichen Konditionen für ein Warenhaus (vgl. [BGer 4A_653/2018 vom 14. November\n2019, Anm. d. Red.]).\n\n1.3 Parallel zum erwähnten Verfahren über die Offertpflicht machte die Mieterin\nam 11. November 2013 vor der Schlichtungsbehörde Zürich das vorliegende Erstreckungsverfahren anhängig. Sie verlangte zusammengefasst:\n\n\"1. Es sei das Mietverhältnis zwischen den Parteien für die Räumlichkeiten in der\nLiegenschaft N.-strasse x-z, 8001 Zürich um sechs Jahre zu erstrecken.\n\nEventualiter: Es sei das Mietverhältnis zwischen den Parteien für die Räumlichkeiten in der Liegenschaft N.-strasse x-z, 8001 Zürich erstmalig um vier\nJahre zu erstrecken.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Beklagten.\"\n\nDie Vermieterin stellte dagegen folgende Anträge:\n\n\"Die Klage sei abzuweisen, soweit die Klägerin mehr oder anderes verlangt als eine\neinmalige und definitive Erstreckung des Mietverhältnisses bis 31. März 2015 (zwei\ntausend und fünfzehn);\n\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.\"\n\nDas zusätzlich in der Klageantwort gestellte Begehren um Anpassung des Netto-\nMietzinses zog die Vermieterin am 15. August 2016 zurück.\n\n1.4 Am 26. Januar 2017 beschloss das Mietgericht Zürich (nachfolgend: die Vorinstanz) was folgt:\n\n1. Auf das Erstreckungsbegehren der Klägerin wird nicht eingetreten.\n\n"}