{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-01-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB140015_2017-01-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr_1_02.pdf", "Checksum": "9caf5a7ba5a8b9c18c786a925fa1dd16"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB140015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 1: Erstreckung des Mietverhältnisses. Gültige Beendigung des Mietverhältnisses als Vorfrage für das Rechtsschutzinteresse an der Klage. Rechtskraftvorbehalt (bedingter Entscheid) bei Parallelprozess über die Vorfrage. Realerfüllungsanspruch aus einer vertraglich vereinbarten Pflicht der Vermieterin zur Abgabe einer Offerte auf Vertragsverlängerung. Gegenstandslosigkeit der Klage nach Auszug der Mieterin. Kosten- und Entschädigungsfolgen."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:35:55", "Checksum": "22deff8687d2e7535ba0a5fc19b26845", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015\nRegeste:\nZMP 2017 Nr. 1: Erstreckung des Mietverhältnisses. Gültige Beendigung des Mietverhältnisses als Vorfrage für das Rechtsschutzinteresse an der Klage. Rechtskraftvorbehalt (bedingter Entscheid) bei Parallelprozess über die Vorfrage. Realerfüllungsanspruch aus einer vertraglich vereinbarten Pflicht der Vermieterin zur Abgabe einer Offerte auf Vertragsverlängerung. Gegenstandslosigkeit der Klage nach Auszug der Mieterin. Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\ndem Mietvertrag vom 6. Dezember 1983 wurde die Liegenschaft N-strasse 2 \"in\nUntermiete\" vermietet. Im Zusammenhang mit dem Vormietrecht wurde sodann\nexplizit darauf hingewiesen, dass der Hauptmietvertrag der Beklagten bezüglich\nder Räume an der N-strasse 2 bis 28. Februar 2014 fest abgeschlossen sei.\nSchon im Vorvertrag vom 7. Juni 1983 war ausdrücklich auf den bis 28. Februar\n2014 befristeten Hauptmietvertrag zwischen der Beklagten und der Erbengemeinschaft D hingewiesen worden. Die Klägerin wusste damit um die Befristung. Dies\nbestätigten auch die Zeugen E, H und G. DX, Miteigentümer der Liegenschaft N-\nstrasse 2, bestätigte als Zeuge, er und sein Bruder wollten die Liegenschaft \"reautonomisieren\", wie er das in seiner Einvernahme vom 2. September 2014 nannte.\nDie Parteien hätten kein Recht, den Untermietvertrag zu verlängern. Der Hauptmietvertrag werde nicht verlängert. DX schränkte aber auch ein, dass er bei den\nVerhandlungen zwischen den Parteien im Jahre 2001 nicht zugegen war. Zudem\nmusste er wie sein Bruder DY einräumen, dass er auf die Einvernahme durch den\nRechtsvertreter der Beklagten vorbereitet worden war, hatte dieser doch dem\nAnwalt der Zeugen die Verfügung vom 27. Mai 2014 zugestellt, aus welcher das\nBeweisthema hervorging.\n\nEs kann zwar als erstellt betrachtet werden, dass die Beteiligten zur Zeit des\nNachtrags vom 5. November 2001 nicht auf eine Verlängerung des Mietvertrages\nbetr. der Räume an der N-strasse 2 zählen konnten. Dennoch greift das Fazit im\nUrteil des Mietgerichts vom 22. Dezember 2014 zu kurz, wonach sich allein deshalb die Offertpflicht der Beklagten nicht auch auf die genannten Räume erstreckt\nhabe. Dass sich die Beteiligten weder beim Abschluss des Mietvertrages noch\ndes Nachtrags vom 5. November 2001 sicher sein konnten, dass ihnen das D-\nHaus bei einer Fortsetzung des Mietverhältnisses betreffend N-strasse 1 und 3\nnoch zur Verfügung stehen würde, ändert nichts daran, dass sie das D-Haus auch\nbezüglich der Offertpflicht klar im Visier hatten. Dafür spricht vorab, wie die Klägerin zu recht anführt, schon der Wortlaut von Ziff. 5 des Nachtrags I, der gerade\nkeinen Vorbehalt bezüglich des D-Hauses enthält. Es ist keineswegs so, dass\nVerträge nur über Gegenstände geschlossen werden können, über die eine Partei\nauch tatsächlich verfügen kann. Eine Partei kann sich durchaus auch verpflichten,\neine Sache zu beschaffen. Liegt die Beschaffung nicht in ihrer Macht und wird\n- 25 -\n\ndies beim Vertragsschluss auch klargestellt, entgeht die verpflichtete Partei möglicherweise der Haftung oder es ist von einer vertraglichen Bedingung auszugehen, von der die Verpflichtung abhängt. Beides ändert nichts daran, dass sich die\nverpflichtete Partei darum bemühen muss, die Erfüllung zu ermöglichen.\n\nWie auch in Zusammenhang mit der Qualifikation der Offertpflicht aufzuzeigen sein wird (hinten Ziff. III.5.8.3) und auch schon im Urteil des Mietgerichts vom\n22. Dezember 2014 festgestellt wurde, findet sich in Ziff. 7 des Nachtrags I ein\nHinweis darauf, dass in Ziff. 5 die Räume an der N-strasse 2 mitgemeint waren:\nGemäss jener Ziff. 7 war nämlich nach dem damaligen Stand der Verhandlungen\nzwischen der Beklagten und den Gebrüdern D vorgesehen, diesen das Recht\neinzuräumen, auf den 28. Februar 2014 – also just auf das Ende des Hauptmietvertrags zwischen der Beklagten und den Gebrüdern D betr. N-strasse 2 hin – die\nÖffnung des Hofs auf der Ebene des 2. OG mit entsprechendem Ausbau des\n2. OG zu verlangen. Falls die Beklagte diesfalls die Hofüberdachung zu entfernen\nhätte, sollte sich nach der genannten Klausel der im Rahmen der Offertpflicht\nmassgebende Mietzins proportional zu den mit den erwähnten Rückbauten verbundenen Flächenreduktionen vermindern. Diese Regelung ist nun aber ohne\nweiteres auf den Fall übertragbar, dass wegen einer Auflösung des Hauptmietvertrags die Liegenschaft N-strasse 2 für eine weitere Untervermietung überhaupt\nnicht mehr zur Verfügung stehen würde. Daraus erhellt nicht nur, dass beide Parteien bei Abschluss von Nachtrag I von der Fortführung des Warenhaus-\nMietvertrags über das Jahr 2014 hinaus ausgingen. Klar wird auch, dass der Umfang der Offertpflicht der Beklagten einzig davon abhängen sollte, ob sie sich mit\nden Gebrüdern D über eine Fortsetzung des Hauptmietvertrages würde einigen\nkönnen. Die Frage dürfte allerdings damals nicht die Hauptsorge der Beteiligten\ngewesen sein: So konnte sich Zeuge K, der den Nachtrag ebenfalls für die Beklagte mitunterzeichnet hatte, in der Zeugeneinvernahme vom 2. September 2014\nan die Einzelheiten nicht mehr genau erinnern. Er erklärte jedoch, beim Nachtrag\nsei es um die Innenhofüberbauung gegangen, eine relativ lange, umstrittene Geschichte. Der Umbau sei durch das Einverständnis der Erben D möglich geworden. Die Verlängerung des Mietvertrags sei nicht im Vordergrund gestanden. Dies\nbestätigte letztlich auch Zeuge H, der zwar meinte, für ihn sei immer klar gewe-\n- 26 -\n\n"}