{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-01-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB140015_2017-01-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr_1_02.pdf", "Checksum": "9caf5a7ba5a8b9c18c786a925fa1dd16"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB140015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 1: Erstreckung des Mietverhältnisses. Gültige Beendigung des Mietverhältnisses als Vorfrage für das Rechtsschutzinteresse an der Klage. Rechtskraftvorbehalt (bedingter Entscheid) bei Parallelprozess über die Vorfrage. Realerfüllungsanspruch aus einer vertraglich vereinbarten Pflicht der Vermieterin zur Abgabe einer Offerte auf Vertragsverlängerung. Gegenstandslosigkeit der Klage nach Auszug der Mieterin. Kosten- und Entschädigungsfolgen."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:35:55", "Checksum": "22deff8687d2e7535ba0a5fc19b26845", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015\nRegeste:\nZMP 2017 Nr. 1: Erstreckung des Mietverhältnisses. Gültige Beendigung des Mietverhältnisses als Vorfrage für das Rechtsschutzinteresse an der Klage. Rechtskraftvorbehalt (bedingter Entscheid) bei Parallelprozess über die Vorfrage. Realerfüllungsanspruch aus einer vertraglich vereinbarten Pflicht der Vermieterin zur Abgabe einer Offerte auf Vertragsverlängerung. Gegenstandslosigkeit der Klage nach Auszug der Mieterin. Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\n Vorab ist daran zu erinnern, dass im Zivilprozess der Grundsatz der freien\nBeweiswürdigung gilt (Art. 157 ZPO). \"Frei\" bedeutet allerdings nicht frei von wissenschaftlichen Erkenntnissen. Bei der Würdigung von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse (sog. Undeutsch-Methode) etabliert, die als einzige\nMethode einigermassen zuverlässige Ergebnisse liefert. Nach deren empirischem\nAusgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird deshalb, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund gemacht haben\nkönnte. Die Nullhypothese besagt, dass jede Aussage bis zum Beweis des Gegenteils zunächst als unwahr zu betrachten ist. Um die These zu widerlegen, wird\ndas Gesagte einer Inhaltsanalyse unterzogen, und zwar anhand von bestimmten\nQualitätsmerkmalen, sogenannten Realkennzeichen (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45;\n129 I 49 E. 5 S. 58 f.; je mit Hinweisen). Einbezogen wird auch die Entstehungsgeschichte der Aussage. Im Zentrum steht aber deren Gehalt, u.a. ob sie Strukturbrüche enthält, Widersprüche, Über- oder Untertreibungen, wie hoch der Detaillierungsgrad ist, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Schilderung von\nNebensächlichem, Ungewöhnlichem, Planwidrigem und Unverstandenem gelegt\nwird, auf die emotionale Einbettung der Aussage, die Vermeidung bestimmter\nThemen, die Übereinstimmung mit weiteren Aussagen oder Sachbeweisen, die\nIntegration in das Geschehen vor und nach dem Kernablauf und auf die Schilderung der eigenen Rolle und derjenigen von Drittpersonen. Ergibt sich eine hinreichende Anzahl von Realkennzeichen, wird die Nullhypothese verworfen und die\nAussage als wahr betrachtet. Bei der inhaltlichen Analyse kommt es nicht auf völlige Konsistenz einer Aussage an, denn eine wahrheitsgemässe Schilderung wird\nviel häufiger durch die Begrenztheit des Gedächtnisses verhindert als durch bewusstes Lügen. Eine lebensnahe Schilderung etwa mit zahlreichen Details oder\nplanwidrigen Geschehensverläufen verliert ihre Überzeugungskraft nicht schon\ndadurch, dass sie nicht in allen Teilen mit objektiven Beweismitteln oder den Aussagen weiterer Beteiligter übereinstimmt. Die spontane Ergänzung oder gar Kor-\n- 19 -\n\nrektur eines Berichts im Verlaufe des Erzählens ist ein Hinweis auf eine realitätsbezogene Schilderung, denn beim Versuch, sich an das Erlebte zu erinnern,\nkommt oft die Erinnerung selbst zurück. Gefahren bestehen dabei in der Tendenz\ndes menschlichen Gedächtnisses, Lücken durch plausible Erklärungen zu\nschliessen, und dadurch dass es schwierig ist zu erkennen, ob eine grundsätzlich\nplausible Schilderung mit Fantasieelementen versetzt ist oder nicht. Sekundär ist\ndaher auch die häufig für die Überzeugungskraft einer Aussage ins Feld geführte\nStrafandrohung für ein falsches Zeugnis oder eine falsche Beweisaussage im\nSinne von Art. 307 bzw. 306 StGB, denn erstens ist der Feind der Wahrheit eher\ndas Vergessen als die Lüge und zweitens ist es bekanntermassen gerade deshalb besonders schwierig, einem Zeugen eine bewusste Falschaussage nachzuweisen, was der Strafdrohung oft die Spitze nimmt. Spekulative Aussagen sind\njedenfalls ebenso mit Vorsicht zu behandeln wie solche mit Widersprüchen im\nKerngehalt. Gleiches gilt für glatte, eintönige und einheitliche Aussagen verschiedener Personen, die ein Zeichen für Absprachen sein können\n(Häcker/Schwarz/Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht,\n4. Aufl., München 2014, S. 67 ff.; Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV\n132 [1996] 118 f.).\n\n5.5.2.1. Der Zeuge E, der von 1992 bis 2001 bei der A1 SA als Direktor der Liegenschaftenverwaltung angestellt war, erklärte, dass es in sämtlichen Diskussionen zwischen den Parteien, welche er von 1992 bis zum Eintreffen des vorliegenden Falls geführt habe, immer um den Betrieb eines Warenhauses gegangen sei.\nEs sei darum gegangen, die zukünftige Nutzung als Warenhaus sicherzustellen.\nAlles, was im Anschluss betreffend andere Nutzungen diskutiert worden sei, sei\nnie im Geist der Parteien gewesen. Erst als die Beklagte von der Z AG übernommen worden sei und eine Offerte hätte machen sollen, sei die Abkehr von der Warenhausnutzung ein Thema geworden. Zeuge E ist seit 2011 nicht mehr bei der\nA1 SA angestellt und hat nach seinen Angaben kein persönliches Interesse am\nProzessausgang. Dass er dennoch eher mit der Klägerin sympathisieren dürfte,\nliegt auf der Hand, ist aber nach dem Gesagten nicht entscheidend. Seine Angaben finden insbesondere eine Stütze in Mietvertrag und Nachtrag. Mit dem Wechsel der Haltung der Beklagten nach deren Übernahme durch die Z AG schildert er\n- 20 -\n\n"}