{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-01-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB140015_2017-01-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr_1_02.pdf", "Checksum": "9caf5a7ba5a8b9c18c786a925fa1dd16"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB140015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 1: Erstreckung des Mietverhältnisses. Gültige Beendigung des Mietverhältnisses als Vorfrage für das Rechtsschutzinteresse an der Klage. Rechtskraftvorbehalt (bedingter Entscheid) bei Parallelprozess über die Vorfrage. Realerfüllungsanspruch aus einer vertraglich vereinbarten Pflicht der Vermieterin zur Abgabe einer Offerte auf Vertragsverlängerung. Gegenstandslosigkeit der Klage nach Auszug der Mieterin. Kosten- und Entschädigungsfolgen."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:35:55", "Checksum": "22deff8687d2e7535ba0a5fc19b26845", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015\nRegeste:\nZMP 2017 Nr. 1: Erstreckung des Mietverhältnisses. Gültige Beendigung des Mietverhältnisses als Vorfrage für das Rechtsschutzinteresse an der Klage. Rechtskraftvorbehalt (bedingter Entscheid) bei Parallelprozess über die Vorfrage. Realerfüllungsanspruch aus einer vertraglich vereinbarten Pflicht der Vermieterin zur Abgabe einer Offerte auf Vertragsverlängerung. Gegenstandslosigkeit der Klage nach Auszug der Mieterin. Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\n Einer direkten Beurteilung der Frage der Offertpflicht durch das Mietgericht\nsteht die Sperrwirkung des hängigen Prozesses zum gleichen Thema vor Handelsgericht entgegen (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Hingegen ist eine vorfrageweise\nBeurteilung möglich und nach dem Gesagten auch notwendig. Entgegen der Meinung der Beklagten hat das Bundesgericht im Urteil vom 20. Juli 2016 nichts anderes entschieden: Zwar hat es die vom Obergericht angeordnete Fortsetzung\ndes vorliegenden Verfahrens bestätigt, aber ausdrücklich festgehalten, dass gegen den Endentscheid im kantonalen Verfahren vorgegangen werden könne,\nwenn sich die Anordnung des Obergerichts als unrichtig erweisen sollte. Damit ist\ndie Frage der gültigen Beendigung des Mietverhältnisses per 31. Januar 2014\nnach wie vor offen. Ober- und Bundesgericht hatten bislang im vorliegenden Prozess nur über die Sistierung zu entscheiden. Soweit insbesondere das Oberge-\n-8-\n\nricht dabei die Beendigung des Mietverhältnisses thematisierte, hat es sich letztlich zu einer Frage geäussert, die erst im Endentscheid zu beurteilen ist. Damit\nhaben die entsprechenden Erwägungen ihrerseits nur die Bedeutung einer vorfrageweisen Prüfung. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Devolutiveffekt einer Beschwerde gegen einen Sistierungsentscheid sich nur auf die Sistierung\nselber bezieht, nicht aber auf den Entscheid in der Sache oder auf denjenigen\nüber die Prozessvoraussetzungen.\n\nAn der bloss theoretischen Feststellung, wie lange eine Erstreckung ausfallen würde, falls das Mietverhältnis per 31. Januar 2014 zu Ende gegangen wäre,\nbesteht entgegen der Auffassung der Klägerin jedenfalls kein Rechtsschutzinteresse. Es ist zwar richtig, dass die Rechtsmittelinstanzen im vorliegenden Verfahren bezüglich der Vorfrage der Beendigung des Mietverhältnisses per 31. Januar\n2014 zu einem anderen Ergebnis gelangen könnten als das Mietgericht. Das allein kann aber nicht genügen, um im erstinstanzlichen Verfahren ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen, ohne zu prüfen, ob dieses wirklich besteht, denn über\ndas Rechtsschutzinteresse an einer Klage hat immer nur diejenige Instanz zu\nentscheiden, die am Zuge ist.\n\nBeachtlich ist immerhin der Einwand der Klägerin, ihr drohe wegen des parallelen Verfahrens vor Handelsgericht ein Rechtsverlust, wenn das Mietgericht\nauf das Erstreckungsbegehren mit der Begründung nicht eintrete, das Mietverhältnis sei nicht beendet, und wenn im Parallelverfahren das Handelsgericht zum\ngegenteiligen Schluss komme. Das ist allerdings die direkte Folge der vom Obergericht abgelehnten Sistierung und weist darauf hin, dass auch die bundesgerichtliche Überlegung nicht unproblematisch ist, aus der Ablehnung der Sistierung\ndrohe der Klägerin kein nicht wiedergutzumachender Nachteil.\n\nDem Problem kann allerdings begegnet werden. Zwar soll ein Urteil den\nRechtsfrieden wieder herstellen, und zwar endgültig und vollständig. Das ist letztlich der Zweck der materiellen Rechtskraft, mit der verhindert wird, dass die selbe\nFrage zwischen den gleichen Parteien erneut vor Gericht getragen werden kann,\nunter Vorbehalt der Revision nach Art. 328 ff. ZPO. Es gibt aber Ausnahmen. Die\nZPO anerkennt dies ausdrücklich, indem sie regelt, wie bei der Vollstreckung von\n-9-\n\nEntscheiden vorzugehen ist, die an den Eintritt einer Bedingung geknüpft sind\n(Art. 342 ZPO). Damit setzt sie voraus, dass es besondere Situationen geben\nkann, in denen das Gericht im Entscheid künftigen Entwicklungen Rechnung tragen muss. Zu diesem Zwecke kann es ausnahmsweise in seinem Entscheid auch\neinen Rechtskraftvorbehalt anbringen, wenn das Urteil sonst durch ein ungewisses künftiges Ereignis unrichtig zu werden droht. In der Rechtsprechung des\nBundesgerichts findet sich etwa der Hinweis, dass die voneinander abhängigen\nEntscheide über die Milchkontingente eines Landabgebers und eines Landabnehmers mit einem Rechtskraftvorbehalt versehen werden können (Urteil des\nBundesgerichts 8B_27/1994 vom 24. Juni 1994 E. 4.4 = VPB 1995 Nr. 94 S. 776).\nIm Zivilrecht erlaubt Art. 46 Abs. 2 OR einen Rechtskraftvorbehalt für den Fall,\ndass im Zeitpunkt des Urteils über eine Klage auf ausservertraglichen Schadenersatz die Folgen einer Körperverletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können. Das Institut wird dort Rektifikationsvorbehalt genannt,\nbewirkt aber ebenfalls, dass in einem Zweitprozess nicht der Einwand der abgeurteilten Sache erhoben werden kann, und zwar weil das Gericht im Erstverfahren\nbewusst eine bestimmte Konstellation von der materiellen Rechtskraft des Entscheides ausgenommen hat (statt vieler BSK OR I-Kessler, Art. 46 N 16).\n\n"}