{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-01-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB140015_2017-01-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr_1_02.pdf", "Checksum": "9caf5a7ba5a8b9c18c786a925fa1dd16"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB140015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 1: Erstreckung des Mietverhältnisses. Gültige Beendigung des Mietverhältnisses als Vorfrage für das Rechtsschutzinteresse an der Klage. Rechtskraftvorbehalt (bedingter Entscheid) bei Parallelprozess über die Vorfrage. Realerfüllungsanspruch aus einer vertraglich vereinbarten Pflicht der Vermieterin zur Abgabe einer Offerte auf Vertragsverlängerung. Gegenstandslosigkeit der Klage nach Auszug der Mieterin. Kosten- und Entschädigungsfolgen."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:35:55", "Checksum": "22deff8687d2e7535ba0a5fc19b26845", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015\nRegeste:\nZMP 2017 Nr. 1: Erstreckung des Mietverhältnisses. Gültige Beendigung des Mietverhältnisses als Vorfrage für das Rechtsschutzinteresse an der Klage. Rechtskraftvorbehalt (bedingter Entscheid) bei Parallelprozess über die Vorfrage. Realerfüllungsanspruch aus einer vertraglich vereinbarten Pflicht der Vermieterin zur Abgabe einer Offerte auf Vertragsverlängerung. Gegenstandslosigkeit der Klage nach Auszug der Mieterin. Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\n2.1. Mit Eingabe vom 11. November 2013 machte die Klägerin das vorliegende\nVerfahren bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks Zürich anhängig. Dabei stellte\nsie gleichzeitig den prozessualen Antrag, das Schlichtungsverfahren sei bis zum\nVorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Verfahren betreffend Offertpflicht zu sistieren. Gegen den Sistierungsbeschluss der Schlichtungsbehörde vom 5. Dezember 2013 erhob die Beklagte Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich,\ndas den Sistierungsbeschluss mit Urteil vom 2. April 2014 aufhob. Anlässlich der\nSchlichtungsverhandlung vom 26. Juni 2014 konnte zwischen den Parteien keine\nEinigung erzielt werden, sodass die Schlichtungsbehörde der Klägerin gleichentags die Klagebewilligung ausstellte.\n\n2.2. Mit Eingabe vom 1. September 2014 reichte die Klägerin daraufhin die vorliegende Klage ein. (…) Die Hauptverhandlung fand am 25. Juni 2015 statt. Dabei\nwurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu einer allfälligen Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Verfahren betreffend Offertpflicht sowie zu den allfälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen in Bezug auf den Antrag betreffend Anpassung des Mietzinses während der Erstreckungsdauer Stellung zu nehmen.\n\n2.3. Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2015 wurde das Verfahren bis zum\nVorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend Offertpflicht der Beklagten\nsistiert. Mit Urteil vom 30. November 2015 [Anm. d. Red.: Urteil PD150022-O]\nhiess das Obergericht die Beschwerde der Beklagten gegen die Sistierung gut\nund ordnete die Fortsetzung des Erstreckungsverfahrens an. Das Bundesgericht\ntrat mit Urteil vom 20. Juli 2016 [Anm. d. Red.: Urteil 4A_5/2016] auf eine Beschwerde in Zivilsachen der Klägerin gegen den obergerichtlichen Entscheid nicht\nein.\n-6-\n\n(…)\n\nIII. Behandlung der Klage\n\n(…)\n\n3. Erstreckung\n\nDie Klägerin beantragt die Erstreckung des Mietverhältnisses für die Räumlichkeiten in der Liegenschaft N-str. 1/2/3, 8001 Zürich, um sechs Jahre. Die Beklagte\nverlangt die Abweisung der Klage, soweit die Klägerin mehr oder anderes verlangt als eine einmalige und definitive Erstreckung des Mietverhältnisses bis\n31. März 2015.\n\n4. Gültige Beendigung des Mietverhältnisses\n\n4.1. Die Klägerin führte aus, die Beklagte sei gestützt auf den Nachtrag I vom 5.\nNovember 2001 zum ursprünglichen Mietvertrag verpflichtet gewesen, ihr eine Offerte zur Fortführung des Mietverhältnisses für ihr Warenhaus zu stellen. Die Beklagte habe sich jedoch geweigert, eine vertragskonforme Offerte zu stellen, womit der Klägerin nur der Gerichtsweg geblieben sei. Obsiege die Klägerin im Verfahren betreffend Offertpflicht, so ende der Vertrag aller Voraussicht nach frühestens im Jahr 2019. Denn eine solche Offerte würde durch die Klägerin aller Voraussicht nach angenommen werden, was zu einer rückwirkenden Verlängerung\ndes Mietvertrags ab 1. Februar 2014 führe. Die Klägerin erachte jedoch das\nRechtsschutzinteresse am Erstreckungsbegehren auf jeden Fall als gegeben. Erachte das Mietgericht nämlich die Offertpflicht als verletzt und den Vertrag als\nfortbestehend, sei dies nur ein erstinstanzliches Urteil, das eine höhere Instanz\nwieder ändern könne. Auch wegen der handelsgerichtlichen Hauptsachenzuständigkeit im Streit über die Offertpflicht würde der rechtzeitig geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Erstreckung ad absurdum geführt, wenn das angerufene\nGericht nicht darüber entscheide, sondern aus formaler Sicht ein Rechtsschutzinteresse verneine.\n\n4.2. Die Beklagte brachte vor, der Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe ihre\nPflicht zur Offertstellung verletzt, sei unberechtigt. Da sich die Parteien über die\n-7-\n\nKonditionen zur Fortsetzung der Vertragsbeziehung über die umstrittenen Mietflächen nicht hätten einigen können, habe das Mietverhältnis vereinbarungsgemäss\nam 31. Januar 2014 geendet. Die Frage der Mieterstreckung könne losgelöst von\nder Frage der Offertpflicht beantwortet werden. Eine vorfrageweise Beurteilung\nder Beendigung des Mietverhältnisses im Lichte der Offertpflicht der Beklagten sei\nfür den Entscheid über die Mieterstreckung nicht notwendig.\n\n4.3. Der materiellrechtliche Erstreckungsanspruch nach Art. 272 - 272d OR setzt\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die gültige Beendigung des\nMietverhältnisses voraus (so zuletzt BGE 142 III 278 E. 4.2, m.w.H.). Nur die Vertragsauflösung durch gültige Kündigung oder durch Zeitablauf schafft überhaupt\nerst die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erstreckung (ZK-Higi, Art. 272 OR\nN 53). Dies gilt nach der zit. Rechtsprechung auch in Konstellationen, in denen\ndie Beendigung aufgrund einer vertraglichen Option umstritten ist, denn ein Erstreckungsanspruch entsteht da nicht, wo trotz Ablaufs der vereinbarten Frist das\nMietverhältnis nicht beendet ist, weil ein Verlängerungsrecht gültig ausgeübt worden ist (ZK-Higi, Art. 272 OR N 69). Bevor über die Beendigung des Mietverhältnisses Klarheit besteht, kann mithin das Erstreckungsbegehren des Mieters nicht\nbehandelt werden (BGE 142 III 278 E. 4.2).\n\n4.4. (…)\n\n"}