{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-01-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB140015_2017-01-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr_1_02.pdf", "Checksum": "9caf5a7ba5a8b9c18c786a925fa1dd16"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB140015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 1: Erstreckung des Mietverhältnisses. Gültige Beendigung des Mietverhältnisses als Vorfrage für das Rechtsschutzinteresse an der Klage. Rechtskraftvorbehalt (bedingter Entscheid) bei Parallelprozess über die Vorfrage. Realerfüllungsanspruch aus einer vertraglich vereinbarten Pflicht der Vermieterin zur Abgabe einer Offerte auf Vertragsverlängerung. Gegenstandslosigkeit der Klage nach Auszug der Mieterin. Kosten- und Entschädigungsfolgen."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:35:55", "Checksum": "22deff8687d2e7535ba0a5fc19b26845", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015\nRegeste:\nZMP 2017 Nr. 1: Erstreckung des Mietverhältnisses. Gültige Beendigung des Mietverhältnisses als Vorfrage für das Rechtsschutzinteresse an der Klage. Rechtskraftvorbehalt (bedingter Entscheid) bei Parallelprozess über die Vorfrage. Realerfüllungsanspruch aus einer vertraglich vereinbarten Pflicht der Vermieterin zur Abgabe einer Offerte auf Vertragsverlängerung. Gegenstandslosigkeit der Klage nach Auszug der Mieterin. Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\n1.5. In den Jahren 2008 und 2009 fanden Gespräche zwischen den Parteien\nüber eine Verlängerung des Mietverhältnisses über den 31. Januar 2014 hinaus\nstatt, eine Lösung ergab sich allerdings nicht. So teilte die Beklagte der Klägerin\nsowohl mit Schreiben vom 9. Mai 2008 als auch 26. Oktober 2009 mit, dass aus\nihrer Sicht eine Einigung nicht möglich sein werde, da eine Vermietung im Wa-\nrenhaus-Segment für sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Frage komme. In\nder Folge kam es zu weiteren Schriftwechseln, aus denen deutlich wird, dass die\nKlägerin maximal […] % vom Umsatz für den Mietzins zu entrichten bereit war,\nwas der Beklagten als viel zu wenig erschien. Die Beklagte erklärte deshalb mit\nSchreiben vom 15. Dezember 2009, das Mietverhältnis ende per 31. Januar 2014.\n\n1.6. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2010 gab die Beklagte der Klägerin – wohl\nauf Druck bzw. nach Intervention der Klägerin – doch noch eine Mietofferte in Höhe von rund Fr. [zweistelliger Millionenbetrag] pro Jahr für die Gebäude N-strasse\n1 und 3 ab. Für die Liegenschaft N-strasse 2 gab sie keine Offerte ab. Mit Schreiben vom 23. November 2010 erklärte die Klägerin, sie sei mit der Offerte nicht\neinverstanden, beziehe sich diese doch nicht auf die Liegenschaft als Warenhaus.\nZudem sei die Beklagte verpflichtet dafür zu sorgen, dass auch die Liegenschaft\nN-strasse 2 weiterhin zur Verfügung stehe. Trotz weiterer Briefwechsel konnten\ndie Parteien daraufhin keine Einigung erzielen.\n\n1.7. Nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren, in dem keine Einigung zwischen den Parteien hatte erzielt werden können, reichte die Klägerin mit Eingabe\nvom 14. März 2012 unter Beilage der Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde\n-4-\n\ndes Bezirks Zürich vom 9. Februar 2012 beim Mietgericht Zürich gegen die Beklagte fristgerecht Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein:\n\n\"1. Es sei der für die Vertragsverhältnisse vertraglich vereinbarte\nmassgebliche Mietzins für die gemieteten Räumlichkeiten (Liegenschaft [N-str. 1/2/3], 8001 Zürich) gerichtlich festzulegen; und die Beklagte sei zu verpflichten, gegenüber der Klägerin innert 14 Tagen ab\nRechtskraft eine Willenserklärung im Sinne einer verbindlichen auf 30\nTage befristeten Offerte abzugeben, wonach der gerichtlich festgelegte\nMietzins für die dem Mietvertrag unterstehenden Flächen in der Liegenschaft an der N-str. 1/2/3], 8001 Zürich, für das Mietverhältnis ab 1.\nFebruar 2014 für eine Dauer von mindestens fünf Jahren zur Anwendung gelangt, wobei im Falle, dass die Beklagte dieser Verpflichtung\nnicht innert 14 Tagen nachkommt, die entsprechende Willenserklärung\nder Klägerin durch den richterlichen Entscheid zu ersetzen sei.\n2. Eventualiter sei der massgebliche Mietzins für die gemieteten\nRäumlichkeiten (Liegenschaft [N-str. 1/2/3], 8001 Zürich) für die Verlängerung des Vertragsverhältnisses auf […] % des jährlich erzielten\nUmsatzes der Mieterin festzulegen; und die Beklagte sei zu verpflichten, gegenüber der Klägerin innert 14 Tagen ab Rechtskraft eine Willenserklärung im Sinne einer verbindlichen auf 30 Tage befristeten Offerte abzugeben, wonach der gerichtlich festgelegte Mietzins für die\ndem Mietvertrag unterstehenden Flächen in der Liegenschaft an der\n[N-str. 1/2/3], 8001 Zürich, für das Mietverhältnis ab 1. Februar 2014 für\neine Dauer von mindestens fünf Jahren zur Anwendung gelangt, wobei\nim Falle, dass die Beklagte dieser Verpflichtung nicht innert 14 Tagen\nnachkommt, die entsprechende Willenserklärung der Beklagten durch\nden richterlichen Entscheid zu ersetzen sei.\n[…]\"\n\nMit Urteil vom 22. Dezember 2014 verpflichtete das Mietgericht Zürich in diesem\nVerfahren (nachfolgend als Verfahren betreffend Offertpflicht bezeichnet) die Beklagte, der Klägerin innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils für die Liegenschaften N-strasse 1 und 3 eine verbindliche, auf 30 Tage befristete Offerte zur\nFortführung des Vertragsverhältnisses ab dem 1. Februar 2014 für eine weitere\nDauer von mindestens fünf Jahren zu marktüblichen Vertragskonditionen für ein\nWarenhaus zu unterbreiten. Die weiteren Begehren der Klägerin wurden abgewiesen. Beide Parteien fochten das Urteil beim Obergericht des Kantons Zürich\nan, das mit Urteil vom 4. Mai 2015 auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit\ndes Mietgerichts nicht eintrat. Dagegen erhob die Beklagte beim Bundesgericht\nvollumfänglich (die Klägerin lediglich bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde in Zivilsachen. Beide Beschwerden wurden vom Bundesge-\n-5-\n\nricht mit Urteil vom 3. Februar 2016 abgewiesen. Bereits mit Eingabe vom 8. Juni\n2015 hatte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich vorsorglich eine\nidentische Klage bezüglich Offertpflicht eingereicht. Das Verfahren vor Handelsgericht ist zurzeit pendent (…).\n\n2. Prozessgeschichte\n\n"}