{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-01-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB140015_2017-01-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr_1_02.pdf", "Checksum": "9caf5a7ba5a8b9c18c786a925fa1dd16"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB140015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2017 Nr. 1: Erstreckung des Mietverhältnisses. Gültige Beendigung des Mietverhältnisses als Vorfrage für das Rechtsschutzinteresse an der Klage. Rechtskraftvorbehalt (bedingter Entscheid) bei Parallelprozess über die Vorfrage. Realerfüllungsanspruch aus einer vertraglich vereinbarten Pflicht der Vermieterin zur Abgabe einer Offerte auf Vertragsverlängerung. Gegenstandslosigkeit der Klage nach Auszug der Mieterin. Kosten- und Entschädigungsfolgen."}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:35:55", "Checksum": "22deff8687d2e7535ba0a5fc19b26845", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.01.2017 MB140015\nRegeste:\nZMP 2017 Nr. 1: Erstreckung des Mietverhältnisses. Gültige Beendigung des Mietverhältnisses als Vorfrage für das Rechtsschutzinteresse an der Klage. Rechtskraftvorbehalt (bedingter Entscheid) bei Parallelprozess über die Vorfrage. Realerfüllungsanspruch aus einer vertraglich vereinbarten Pflicht der Vermieterin zur Abgabe einer Offerte auf Vertragsverlängerung. Gegenstandslosigkeit der Klage nach Auszug der Mieterin. Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nZMP 2017 Nr. 1\n\nArt. 272 ff. OR; Art. 255 OR; Art. 266 OR; Art. 22 OR; Art. 59 Abs. 2 lit. a und d\nZPO; Art. 107 Abs. 1 lit. d ZPO; Art. 242 ZPO; Art. 342 ZPO. Erstreckung des\nMietverhältnisses. Gültige Beendigung des Mietverhältnisses als Vorfrage für\ndas Rechtsschutzinteresse an der Klage. Rechtskraftvorbehalt (bedingter\nEntscheid) bei Parallelprozess über die Vorfrage. Realerfüllungsanspruch\naus einer vertraglich vereinbarten Pflicht der Vermieterin zur Abgabe einer\nOfferte auf Vertragsverlängerung. Gegenstandslosigkeit der Klage nach Auszug der Mieterin. Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nAn einer Klage auf Erstreckung des Mietverhältnisses besteht nur ein Rechtsschutzinteresse, wenn eine gültige Kündigung erfolgt oder ein befristetes Mietverhältnis ins Endstadium getreten ist. Ist bei einem anderen Gericht ein Verfahren\nüber die Beendigung des Mietverhältnisses pendent, kann das Erstreckungsgericht diesen Punkt nur vorfrageweise prüfen. Ist aus besonderen Gründen keine\nSistierung des Verfahrens möglich, hat es einen Rechtskraftvorbehalt anzubringen für den Fall, dass im Parallelprozess ein anderes Ergebnis resultiert\n(E. III.4.3-4).\n\nDie Verpflichtung der Vermieterin, der Mieterin bis zu einem bestimmten Zeitpunkt\neine Offerte für die Fortführung des Vertragsverhältnisses zu veränderten Konditionen zu unterbreiten, führt analog zu den Regeln über den Vorvertrag zu einem\nRealerfüllungsanspruch, wenn die Klausel hinsichtlich des Mietgegenstandes und\nder Höhe des Mietzinses genügend bestimmt ist. Dies ist zu bejahen, wenn die\nParteien vereinbart haben, dass die Offerte für die bisherige Mietsache gelten soll\nund zu marktüblichen Konditionen für eine bestimmte Nutzungsart (Warenhaus)\nzu erfolgen hat. Solange keine vertragskonforme Offerte abgegeben wird, dauert\ndas Mietverhältnis fort (E. III.5).\n\nZieht die Mieterin vor Ablauf der beantragten Erstreckung aus, so wird das Verfahren auch dann gegenstandslos, wenn der Fortbestand eines gültigen Mietverhältnisses weitere Rechtsfragen beeinflussen kann, etwa die Höhe des Nutzungsentgelts (OG, E. 3). Zur Regelung der Kostenfolgen existiert keine strikte\nHierarchie. Hier hat grundsätzlich die Vermieterin die Kosten zu tragen, weil sie\ndas Verfahren durch die Verletzung der Offertpflicht veranlasst hat (OG, E. 4).\n-2-\n\nAus dem Beschluss des Mietgerichts MB140015-L vom 26. Januar 2017 (Abschreibungsbeschluss des OG im Anschluss; Gerichtsbesetzung: Weber, Gonzales del Campo, Schenk; Leitende Gerichtsschreiberin Mosele)\n\n\"I. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n\n1. Sachverhalt\n\n1.1. Am 6. Dezember 1983 schloss die A1 SA mit der Beklagten [B AG] einen\nMietvertrag über Ladenflächen an der N-strasse 1/2/3 in Zürich. Auf einer Fläche\nvon über 14'000 m2 verpflichtete sie sich, den damals bestehenden Warenhausbetrieb der Beklagten ab dem 1. Februar 1984 zu übernehmen bzw. weiterzuführen. Der Vertrag war vorerst bis zum 31. Januar 2004 befristet, er enthielt aber ein\nfest vereinbartes zehnjähriges Verlängerungsrecht der A1 SA. Auf den 31. Januar\n2014 stand dieser ein Vormietrecht gegenüber Dritten zu, allerdings nicht gegenüber einer Gesellschaft der B Holding Gruppe oder einem Mitglied des Familienstamms [des Warenhausgründers] †B. Die Liegenschaft N-strasse 2 übernahm\ndie A1 SA als Untermieterin, da diese Liegenschaft im Eigentum der Gebrüder D\nsteht und von der Beklagten gemietet war.\n\n1.2. Am 5. November 2001 schlossen die Beklagte und die A1 SA einen Nachtrag zum Mietvertrag ab. Ziff. 5 des Nachtrags I (Dauer des Mietverhältnisses)\nlautet wie folgt:\n\n\"Mit Bezug auf die Dauer des Mietverhältnisses, Kündigungsfristen und -termine sowie gewährten Optionsrechte gelten für die zusätzlich vermieteten Mieträumlichkeiten die gleichen Bestimmungen, wie sie gemäss Vertrag vom 6. Dezember 1983\nmassgebend sind. Entsprechend der ausgeübten Option endigt das Mietverhältnis\nfrühestens auf 31. Januar 2014 (Ziff. 4.3 des Vertrages vom 6. Dezember 1983).\n\nBezüglich des Vormietrechtes wird Ziff. 4.4. des Mietvertrages vom 6. Dezember\n1983 wie folgt geändert:\n\nDie Vermieterin verpflichtet sich, der Mieterin eine Offerte zur Fortführung des Vertragsverhältnisses nach 1. Februar 2014 für eine weitere Dauer von mindestens\n5 Jahren zu dannzumal marktüblichen Vertragskonditionen zu unterbreiten. Die Offerte hat dabei bis spätestens 31. Januar 2011 zu erfolgen.\n-3-\n\nKönnen sich die Parteien in der Folge nicht bis spätestens 31. Juli 2012 über eine\nFortführung des Vertragsverhältnisses und die dabei massgebenden Vertragskonditionen einigen, so endigt das Vertragsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 31. Januar 2014 definitiv.\"\n\n1.3. Am 12. Februar 2002 wurde das Mietverhältnis mit Zustimmung aller Parteien auf Mieterseite rückwirkend per 1. Januar 2002 von der A1 SA auf die Klägerin\n[A2 AG] übertragen. Seit dem 20. Dezember 2001 wird die Beklagte von der Z AG\nund nicht mehr von den Mitgliedern der Familie †Bs beherrscht.\n\n(…)\n\n"}