Sie kann (und wird in der Regel) auch die Prüfung der Prozessvoraussetzungen nicht selber vornehmen, sondern den Gerichten überlassen (BGer, 4A_387/2013 E. 3.2). Das Bundesgericht geht zu recht davon aus, dass ein Schlichtungsversuch vor einer offensichtlich unzuständigen Behörde nicht etwa (zum Nachteil der Gegenpartei) Vertrauen in die Zuständigkeit des in der Klagebewilligung bezeichneten Gerichts schafft; vielmehr erachtet es einen Schlichtungsversuch vor einer offensichtlich unzuständigen Behörde als unbe- -2-