"II. (…) 2. (…) Des Weiteren ist das Mietgericht bei der Würdigung der Zuständigkeit nicht an den Entscheid der Schlichtungsbehörde gebunden. Die Aufgabe der Schlichtungsbehörde besteht zudem – wie ihre Bezeichnung schon sagt – nicht in erster Linie in der Rechtsprechung, sondern in der Herbeiführung einer Einigung zwischen den Parteien. Sie kann (und wird in der Regel) auch die Prüfung der Prozessvoraussetzungen nicht selber vornehmen, sondern den Gerichten überlassen (BGer, 4A_387/2013 E. 3.2).