Zwischen den Parteien bestand ein Gebrauchsleihvertrag. Auch der klägerische Vertreter ging von einer unentgeltlichen Gebrauchsleihe aus, behauptete aber, es liege ein Mietverhältnis vor. Diese Behauptung begründete er einerseits mit der Praxis der Rechtsprechung sowie der Meinung anerkannter Mietrechtsexperten, für die Gebrauchsleihe von Wohn- und Geschäftsräumen seien mietrechtliche Kündigungsfristen und Termine analog anzuwenden. Andererseits leitet er das Vorliegen eines Mietverhältnisses aus dem Umstand ab, dass die Schlichtungsbehörde für Miet- und Pachtsachen eine Klagebewilligung ausgestellt hat. Aus dem Zirkulations-Beschluss des Mietgerichts vom 14. August 2014: