ZMP 2014 Nr. 3 Unzuständigkeit trotz Erteilung einer Klagebewilligung: Das Mietgericht bestätigte in seinem Beschluss die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Schlichtungsbehörde die Prüfung der Prozessvoraussetzungen dem Gericht überlassen kann. Selbst wenn sich die Schlichtungsbehörde als unzuständig erachtet, wird sie in der Regel eine Klagebewilligung erteilen.