{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-08-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB140013-L-U_2014-08-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2014_Nr._3.pdf", "Checksum": "fbad8b4df5d0050728d683ca6fc8cfd8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB140013-L/U"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 14.08.2014 MB140013-L/U"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 14.08.2014 MB140013-L/U"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 14.08.2014 MB140013-L/U"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2014 Nr. 3: Unzuständigkeit trotz Erteilung Klagebewilligung durch Schlichtungsbehörde; Gebrauchsleihe"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:30:35", "Checksum": "b42f27917f15f1fe0943d1730cd36db1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 14.08.2014 MB140013-L/U\nRegeste:\nZMP 2014 Nr. 3: Unzuständigkeit trotz Erteilung Klagebewilligung durch Schlichtungsbehörde; Gebrauchsleihe\n\nZMP 2014 Nr. 3\n\nUnzuständigkeit trotz Erteilung einer Klagebewilligung: Das Mietgericht bestätigte in seinem Beschluss die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Schlichtungsbehörde die Prüfung der Prozessvoraussetzungen dem\nGericht überlassen kann. Selbst wenn sich die Schlichtungsbehörde als unzuständig erachtet, wird sie in der Regel eine Klagebewilligung erteilen.\n\nZwischen den Parteien bestand ein Gebrauchsleihvertrag. Auch der klägerische\nVertreter ging von einer unentgeltlichen Gebrauchsleihe aus, behauptete aber, es\nliege ein Mietverhältnis vor. Diese Behauptung begründete er einerseits mit der\nPraxis der Rechtsprechung sowie der Meinung anerkannter Mietrechtsexperten,\nfür die Gebrauchsleihe von Wohn- und Geschäftsräumen seien mietrechtliche\nKündigungsfristen und Termine analog anzuwenden. Andererseits leitet er das\nVorliegen eines Mietverhältnisses aus dem Umstand ab, dass die Schlichtungsbehörde für Miet- und Pachtsachen eine Klagebewilligung ausgestellt hat.\n\nAus dem Zirkulations-Beschluss des Mietgerichts vom 14. August 2014:\n\n\"II.\n\n(…)\n\n2. (…) Des Weiteren ist das Mietgericht bei der Würdigung der Zuständigkeit\nnicht an den Entscheid der Schlichtungsbehörde gebunden. Die Aufgabe der\nSchlichtungsbehörde besteht zudem – wie ihre Bezeichnung schon sagt – nicht in\nerster Linie in der Rechtsprechung, sondern in der Herbeiführung einer Einigung\nzwischen den Parteien. Sie kann (und wird in der Regel) auch die Prüfung der\nProzessvoraussetzungen nicht selber vornehmen, sondern den Gerichten überlassen (BGer, 4A_387/2013 E. 3.2). Das Bundesgericht geht zu recht davon aus,\ndass ein Schlichtungsversuch vor einer offensichtlich unzuständigen Behörde\nnicht etwa (zum Nachteil der Gegenpartei) Vertrauen in die Zuständigkeit des in\nder Klagebewilligung bezeichneten Gerichts schafft; vielmehr erachtet es einen\nSchlichtungsversuch vor einer offensichtlich unzuständigen Behörde als unbe-\n-2-\n\nachtlich (BGE 139 III 273 E. 2). Gleich behandelt es verwandte prozessuale Probleme, etwa die Klagebewilligung, die einer an der Schlichtungsverhandlung säumigen Klägerin ausgestellt wurde (BGE 140 III 70 E. 4.3-4 = publ. Teil des Entscheides 4A_387/2013).\"\n\nZürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2014, 24. Jahrgang.\n\nHerausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8026 Zürich\n© Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. F. Saluz, Leitender Gerichtsschreiber\n"}