OR (z.B. Irrtum, absichtliche Täuschung oder Furchterregung). Solches wurde von den Klägern indes nicht geltend gemacht. 5.4. Nachdem davon auszugehen ist, dass der Mietvertrag vom Februar 2012 gültig zustande gekommen ist, erweist sich die Kündigung der Beklagten vom 22. März 2013 auf den 30. September 2013 als wirksam und gültig. Die Kläger beanstandeten die Kündigung denn auch als unwirksam und nichtig, weil sie da- -3- von ausgingen, dass ein befristeter Mietvertrag vorliege. Das Mietverhältnis wurde gültig auf den 30. September 2013 beendet."