5.2 Ein befristetes oder unbefristetes Mietverhältnis lässt sich wie jedes Vertragsverhältnis durch Vereinbarung aufheben. Der Unterschied zur Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung besteht darin, dass die Auflösung des Mietverhältnisses von beiden Parteien gemeinsam ausgeht (Art. 1 OR) und nicht -2-