Das Mietgericht setzte sich mit der Frage auseinander, ob der erste Mietvertrag noch bestehe und kam zum Schluss, dass die Parteien diesbezüglich einen Aufhebungsvertrag geschlossen hatten. In der Folge erwies sich auch die ausgesprochene Kündigung als wirksam und gültig. Aus dem Urteil des Mietgerichts vom 2. Februar 2015: "III. Erwägungen (…) 5. Kündigung vom 22. März 2013 5.1. (…)