Die Kläger (als Mieter) stellten sich auf den Standpunkt, dass die von der Beklagten (als Vermieterin) ausgesprochene Kündigung vom 22. März 2013 unwirksam und nichtig sei und begründeten dies unter anderem damit, dass ein erster zwischen den Parteien im März 2010 geschlossener Mietvertrag (bis Ende 2019) befristet und damit nicht kündbar gewesen sei. Der zweite Mietvertrag zwischen den Parteien vom Februar 2012 hingegen war unbefristet und damit grundsätzlich auch kündbar. Das Mietgericht setzte sich mit der Frage auseinander, ob der erste Mietvertrag noch bestehe und kam zum Schluss, dass die Parteien diesbezüglich einen Aufhebungsvertrag geschlossen hatten.