Diese Vollmachtserteilung wurde nebst H. von B. unterschrieben, die gemäss Handelsregisterauszug über eine Kollektivunterschrift zu zweien verfügt. Damit verfügt A. über eine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR und war sie berechtigt, für die Verwaltung die Kündigungen zu unterzeichnen. (…) Da das Aussprechen einer Kündigung zu den Rechtshandlungen gehört, die der Betrieb einer Liegenschaftsverwaltung für gewöhnlich mit sich bringt, wird diese Tätigkeit von der Handlungsvollmacht abgedeckt. A. war daher zur Unterzeichnung der Kündigungen berechtigt."