Die Kläger machen weiter geltend, A. sei nicht berechtigt gewesen, die Kündigungen für die Verwaltung zu unterzeichnen, da sie nicht bevollmächtigt gewesen sei. Die Kündigungen vom 17. März 2013 wurden für die Verwaltung von H. (Direktor) und A. unterzeichnet. Dass H. über eine Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien verfügt, ist durch den Handelsregisterauszug der Verwaltung ausgewiesen. Die Zeichnungsberechtigung von A. ergibt sich aus der Handlungsvollmacht, welche ihr mit Schreiben vom 14. Juli 2011 erteilt wurde. Diese Vollmachtserteilung wurde nebst H. von B. unterschrieben, die gemäss Handelsregisterauszug über eine Kollektivunterschrift zu zweien verfügt.