Soweit die Kläger ausführen, die Vollmachten hätten gestützt auf Art. 32 resp. Art. 38 Abs. 1 und 2 OR mit den Kündigungen zugestellt resp. sofort nachgereicht werden müssen, sind sie darauf hinzuweisen, dass dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Ebenso wenig haben die Kläger das Recht, die Kündigungen zu genehmigen. Es reicht, dass sie aufgrund der Umstände das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses erkennen konnten. Daher ist es bedeutungslos, ob zwischen der Beklagten und der Verwaltung im Zeitpunkt der Kündigungen ein schriftlicher Verwaltungsvertrag vorlag oder nicht. (…)