Auch richteten die Kläger bis zu den Kündigungen sämtliche Korrespondenz an die Verwaltung und nie an die Beklagte selbst. Daher können sie nicht ernsthaft geltend machen, vom Vertretungsverhältnis keine Kenntnis gehabt zu haben. Wäre von einer ungültigen Vollmacht auszugehen, wäre konsequenterweise auch nicht gültig ein Mietvertrag abgeschlossen worden. -4-