Bezüglich der Aussenwirkung ist gemäss Art. 32 Abs. 2 OR festzuhalten, dass die Kläger aus den Umständen ohne Weiteres erkennen konnten, dass ein Vertretungsverhältnis zwischen der Beklagten und der Verwaltung bestand. Dass sie dies auch erkannten, ergibt sich daraus, dass sie bis zum Erhalt der Kündigungen stets die S. AG als Verwaltung und Ansprechpartnerin akzeptierten. Auch in den Mietverträgen vom 16. August 2007 und 21. März 2010 wurde – wie bereits erwähnt – die Verwaltung als Vertreterin der Beklagten aufgeführt. Auch richteten die Kläger bis zu den Kündigungen sämtliche Korrespondenz an die Verwaltung und nie an die Beklagte selbst.