4.2. Die Kläger machen geltend, die Verwaltung habe bei den Kündigungen über keine Vollmacht der Beklagten verfügt. Bei einem Verwaltungsmandat handelt es sich um einen Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR. Da der Auftrag keinen besonderen Formvorschriften untersteht, kann er gemäss Art. 11 OR auch formfrei abgeschlossen werden. Vorliegend wurde indes am 1. Juli 2013 ein schriftlicher Hausverwaltungsvertrag geschlossen, worin festgehalten wurde, dass die Verwaltungstätigkeit am 25. Juli 2001 begann. Im Zeitpunkt der Kündigungen durch die Verwaltung am 17. März 2013 bestand dieser schriftliche Hausverwaltungsvertrag zwar noch nicht.