lungsbevollmächtigte zu allen Rechtshandlungen ermächtigt ist, die je nach Fall der Betrieb des Gewerbes, die Ausführung bestimmter Geschäfte oder die Verantwortung für einen bestimmten Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringen, solange dem Dritten kein anderer Umfang der Vollmacht kommuniziert wurde oder er aus den Umständen auf einen anderen Umfang der Vollmacht schliessen muss (CHK-SCHWARZ, OR 462 N 8).