Hingegen kann die (meist stillschweigend) erteilte Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR nicht im Handelsregister eingetragen werden. Im Vergleich zum Prokurist hat der Handlungsbevollmächtigte eine weniger weit reichende Vertretungsmacht. Seine Vollmacht beschränkt sich auf die Rechtshandlungen, die der Betrieb des Gewerbes oder die Ausführung der Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (Art. 462 Abs. 1 OR). Der Dritte kann davon ausgehen, dass der Hand- -3-