Für die Ernennung bedarf es (im Vergleich zu Art. 718 OR) keiner statutarischen Grundlage bzw. deren Konkretisierung im Organisationsreglement (CHK- PLÜSS/FACINCANI-KUNZ/KÜNZLI, OR 721 N 1). Die Prokura kann kollektiv erteilt werden oder auf eine Zweigniederlassung beschränkt werden. Bei entsprechendem Eintrag im Handelsregister kann eine solche Beschränkung auch einem gutgläubigen Dritten entgegengehalten werden. Bei fehlendem Eintrag dürfen Dritte hingegen davon ausgehen, dass keine solche Beschränkung vorliegt.