Die Vertretung der Aktiengesellschaft (gegen Aussen) ist in Art. 718 ff. OR geregelt. Grundsätzlich obliegt die Vertretung dem Verwaltungsrat, er kann diese jedoch einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen (Art. 718 Abs. 2 OR). Diese zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann (Art. 718a Abs. 1 OR). Nach Art. 721 OR kann der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft Prokuristen oder andere Bevollmächtigte – Zeichnungsberechtigte ohne Titel und Handlungsbevollmächtigte – ernennen. Für die Ernennung bedarf es (im Vergleich zu Art.