Die Vermieterschaft kann sich bei der Abgabe der Kündigung durch eine Verwaltung, einen Rechtsbeistand oder eine x-beliebige Person vertreten lassen. Das Vertretungsverhältnis muss sich aber unzweideutig entweder aus dem Kündigungsschreiben, dem Kündigungsformular oder aus den Umständen ergeben (Art. 32 Abs. 2 OR). Kann die gekündigte Partei im Zeitpunkt des Empfangs der Kündigung das Vertretungsverhältnis nicht erkennen, ist die Kündigung unwirksam. Im Zweifelsfall kann die gekündigte Partei die Vorlage einer Vollmacht verlangen (LACHAT/SPIRIG, a.a.O., S. 508).