4.3. Nichtig ist eine Kündigung, wenn sie mit einem derart schweren formellen oder materiellen Mangel behaftet ist, dass sie keine rechtlichen Wirkungen entfaltet. Die Nichtigkeit muss entweder ausdrücklich in einer gesetzlichen Bestimmung vorgesehen sein oder sich aus deren Sinn oder Zweck ergeben (LACHAT/THANEI, a.a.o., S. 598). Nichtig sind somit Kündigungen, bei denen gesetzliche oder vertragliche Formerfordernisse nicht erfüllt sind, aber auch formrichtige Kündigun- -2- gen, wenn andere formelle Mängel vorliegen, beispielsweise eine durch eine nicht bevollmächtigte Person ausgesprochene Kündigung.