Die Kläger machten geltend, die Kündigung sei nichtig, da sie von einer nicht bevollmächtigten Person unterzeichnet worden sei. Die Kündigung sei von einer Sachbearbeiterin A. unterschrieben worden, die nicht unterzeichnen dürfe. Eine Kündigung stelle keine alltägliche Geschäftshandlung dar. Im Zeitpunkt der Kündigung seien keine rechtsgültigen Vollmachten vorhanden gewesen. Aus dem Urteil des Mietgerichts vom 27. Oktober 2014: "III. (…) 4. Nichtigkeit der Kündigung (…)