{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-10-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB130013-L-U_2014-10-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2014_Nr._5.pdf", "Checksum": "7b6b551c4599752fe7b4e63025b947b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB130013-L/U"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.10.2014 MB130013-L/U"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 27.10.2014 MB130013-L/U"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 27.10.2014 MB130013-L/U"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2014 Nr. 5: Fehlende schriftliche Vollmacht macht Kündigung nicht nichtig"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:25:10", "Checksum": "519a24c12d98c65be715fd661ab28fdd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 27.10.2014 MB130013-L/U\nRegeste:\nZMP 2014 Nr. 5: Fehlende schriftliche Vollmacht macht Kündigung nicht nichtig\n\nBezüglich der Aussenwirkung ist gemäss Art. 32 Abs. 2 OR festzuhalten, dass die\nKläger aus den Umständen ohne Weiteres erkennen konnten, dass ein Vertretungsverhältnis zwischen der Beklagten und der Verwaltung bestand. Dass sie\ndies auch erkannten, ergibt sich daraus, dass sie bis zum Erhalt der Kündigungen\nstets die S. AG als Verwaltung und Ansprechpartnerin akzeptierten. Auch in den\nMietverträgen vom 16. August 2007 und 21. März 2010 wurde – wie bereits erwähnt – die Verwaltung als Vertreterin der Beklagten aufgeführt. Auch richteten\ndie Kläger bis zu den Kündigungen sämtliche Korrespondenz an die Verwaltung\nund nie an die Beklagte selbst. Daher können sie nicht ernsthaft geltend machen,\nvom Vertretungsverhältnis keine Kenntnis gehabt zu haben. Wäre von einer ungültigen Vollmacht auszugehen, wäre konsequenterweise auch nicht gültig ein\nMietvertrag abgeschlossen worden.\n-4-\n\nSoweit die Kläger ausführen, die Vollmachten hätten gestützt auf Art. 32 resp.\nArt. 38 Abs. 1 und 2 OR mit den Kündigungen zugestellt resp. sofort nachgereicht\nwerden müssen, sind sie darauf hinzuweisen, dass dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Ebenso wenig haben die Kläger das Recht, die Kündigungen zu genehmigen. Es reicht, dass sie aufgrund der Umstände das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses erkennen konnten. Daher ist es bedeutungslos, ob zwischen\nder Beklagten und der Verwaltung im Zeitpunkt der Kündigungen ein schriftlicher\nVerwaltungsvertrag vorlag oder nicht. (…)\n\nDie Kläger machen weiter geltend, A. sei nicht berechtigt gewesen, die Kündigungen für die Verwaltung zu unterzeichnen, da sie nicht bevollmächtigt gewesen sei.\nDie Kündigungen vom 17. März 2013 wurden für die Verwaltung von H. (Direktor)\nund A. unterzeichnet. Dass H. über eine Kollektivzeichnungsberechtigung zu\nzweien verfügt, ist durch den Handelsregisterauszug der Verwaltung ausgewiesen. Die Zeichnungsberechtigung von A. ergibt sich aus der Handlungsvollmacht,\nwelche ihr mit Schreiben vom 14. Juli 2011 erteilt wurde. Diese Vollmachtserteilung wurde nebst H. von B. unterschrieben, die gemäss Handelsregisterauszug\nüber eine Kollektivunterschrift zu zweien verfügt. Damit verfügt A. über eine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR und war sie berechtigt, für die Verwaltung die Kündigungen zu unterzeichnen. (…) Da das Aussprechen einer Kündigung zu den Rechtshandlungen gehört, die der Betrieb einer Liegenschaftsverwaltung für gewöhnlich mit sich bringt, wird diese Tätigkeit von der Handlungsvollmacht abgedeckt. A. war daher zur Unterzeichnung der Kündigungen berechtigt.\"\n\nZürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2014, 24. Jahrgang.\n\nHerausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8026 Zürich\n© Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. F. Saluz, Leitender Gerichtsschreiber\n"}