musste die Klägerin nun aber nach dem Vertrauensprinzip auf eine ausserordentliche Kündigung und keinesfalls auf eine ordentliche Kündigung schliessen. Daran ändert weder der Umstand, dass der Beklagte kein Jurist ist, noch dass die Klägerin auf dem Anfechtungsformular die Rubrik "Anfechtung der Gültigkeit der Kündigung" ankreuzte, etwas. Als Fazit ist festzuhalten, dass von einer ausserordentlichen Kündigung im Sinne von Art. 257f Abs. 3 OR auszugehen ist.