262 OR, weswegen der Vertrag gekündigt werde. Weiter gab er an, durch die Verletzung der Kommunikationspflicht durch die Klägerin nicht mehr an den Vertrag gebunden zu sein, unter Anführung von Art. 24 OR. Diese Bestimmung regelt Fälle des wesentlichen Irrtums, bei deren Vorhandensein der Vertrag für denjenigen unverbindlich ist, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befand (Art. 23 OR). Dies dürfte denn auch der Grund gewesen sein, weshalb der Beklagte anführte, nicht mehr an den Vertrag gebunden zu sein. Mithin war die Willenserklärung bzw. die Kündigung des Beklagten für die Klägerin nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt unklar, sondern als solche an sich.