Mithin wich die Kündigung des Beklagten bezüglich Frist und Termin erheblich von denen einer ordentlichen Kündigung ab. Auf Befragen erklärte der Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung, auf den 12. August 2012 habe er gekündigt, weil dem Untermieter auf dieses Datum gekündigt worden sei und dieser sonst ohne Wohnung dagestanden wäre. Mithin kündigte der Beklagte der Klägerin nicht irrtümlich, sondern ganz bewusst auf diesen speziellen Termin. Als Begründung gab er im amtlichen Formular die Verletzung von "Mietpflichten" an, gemäss Art. 262 OR, weswegen der Vertrag gekündigt werde.