2.3. Der Beklagte kündigte mit amtlichem Formular vom 24. Mai 2012 auf den 12. August 2012. Damit hielt er weder die vertragliche Kündigungsfrist von drei Monaten noch den Kündigungstermin ein. Weil die Kündigungstermine im Mietvertrag nicht näher bestimmt wurden, wäre eine ordentliche Kündigung auf den 30. September als im Bezirk Zürich nächster ortsüblicher Kündigungstermin (Art. 266c OR) möglich gewesen. Mithin wich die Kündigung des Beklagten bezüglich Frist und Termin erheblich von denen einer ordentlichen Kündigung ab.