Art. 266a Abs. 2 OR bestimmt, dass die Kündigung auf den nächsten Termin wirksam wird, falls Kündigungsfrist oder Kündigungstermin nicht eingehalten werden. Diese Bestimmung findet nicht nur auf eine ordentliche Kündigung, die von Art. 266a Abs. 1 OR erwähnt wird, sondern analog etwa auch auf eine Kündigung wegen dringenden Eigenbedarfs Anwendung. Dabei geht es alleine darum, einen Irrtum in Bezug auf den Kündigungstermin zu korrigieren, nicht aber um die Hei- -2-