Zudem muss die Begründung klar und widerspruchslos sein. Besteht keine Einigkeit zwischen den Parteien über den Sinn der Willenserklärung, muss sie nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_189/2011 vom 4. Juli 2011, Erw. 8.2, Originaltext französisch, auf deutsch übersetzt und publ. in: MRA 1/13 S. 24 ff., unter Hinweis auf BGE 135 III 441 ff., S. 444 E. 3.3., und ZK-Higi, Vorbemerkungen zu Art. 266-266o OR N 35 sowie weitere Entscheide).