"2.2. Die Kündigung eines Vertrags ist ein Gestaltungsrecht. Mit dessen Ausübung wird einseitig die Rechtsstellung der anderen Partei verändert. Aufgrund dieser Wirkung für den Vertragspartner muss die Ausübung eines Gestaltungsrechts auf einer klaren und unzweifelhaften Willensäusserung beruhen. Die Kündigung muss den klaren Willen ausdrücken, den Mietvertrag auf ein bestimmtes oder einfach bestimmbares Datum aufzulösen. Sie muss eindeutig, unbedingt und unwiderruflich sein, andernfalls sie wirkungslos wäre. Zudem muss die Begründung klar und widerspruchslos sein.