ZMP 2013 Nr. 8 Abgrenzung zwischen ordentlicher und ausserordentlicher Kündigung Die Parteien waren sich vorliegend uneins darüber, ob es sich bei der Kündigung vom 24. Mai 2012 auf den 12. August 2012 um eine ausserordentliche oder um eine ordentliche Kündigung handelt. Das Mietgericht hielt fest, dass die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen habe, und kam im konkreten Fall zum Schluss, dass eine ausserordentliche Kündigung im Sinne von Art. 257f Abs. 3 OR vorliege. Eine Konversion der ausserordentlichen Kündigung in eine ordentliche ist nicht möglich. Aus dem Urteil des Mietgerichtes vom 1. November 2013: