"2.2.1. Zu prüfen ist, ob die Liegenschaft H ein gleichwertiges Ersatzobjekt ist. An die Gleichwertigkeit des Ersatzobjekts sind hohe Anforderungen zu stellen; namentlich ist auch zu berücksichtigen, wenn am Ersatzobjekt für die gleiche Geschäftstätigkeit oder Benützung wesentliche bauliche Veränderungen vorgenommen werden müssten, welche mit erheblichen Kosten verbunden sind (Bruno Giger, Die Erstreckung des Mietverhältnisses [Art. 272 - 272d OR], Zürich 1995, S. 70 f.).