ZMP 2013 Nr. 5 Die Gleichwertigkeit des Ersatzobjekts ist nicht gegeben, wenn der jährliche Mietzins Fr. 150'000.– anstatt Fr. 125'000.– betragen würde. Im vorliegenden Fall war im Zusammenhang mit einer Erstreckung zu prüfen, ob ein angebotenes Ersatzobjekt gleichwertig gewesen wäre oder nicht. Das Mietgericht setzte sich mit der Höhe des Mietzinses auseinander und kam zum Schluss, dass ein höherer Mietzins von rund Fr. 25'000.– (sowie eine deutlich höhere Kaution) dazu führen, dass kein gleichwertiges Ersatzobjekt mehr vorliegt. Aus dem Urteil des Mietgerichts vom 31. Januar 2013: