Diese Ausführungen hat das Obergericht bestätigt. Aus dem Urteil des Obergerichts vom 20. November 2013: "2. Die Mieter bringen bezüglich der Frage ob eine ordentliche Kündigung durch die Vermieterin als AG zugunsten ihres Eigentümers, einzigen Verwaltungsrates und Geschäftsführers, X. aus rechtlicher Sicht grundsätzlich gangbar ist, im Berufungsverfahren nichts vor. Damit kann auf die (zutreffenden) Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach es der Vermieterin grundsätzlich möglich ist, besagten Mietvertrag ordentlich aufzulösen, um die Wohnung X., Y. und ihrer gemeinsamen Tochter zur Verfügung zu stellen."