Treu und Glauben qualifiziert, da diese im Interesse der Gesellschaft arbeiteten. Mit dem Einzug von X. und Y. in die Liegenschaft L. dürfte schliesslich auch mit einer Verlegung der Geschäftstätigkeit der Beklagten dorthin zu rechnen sein, was eine Vereinfachung der Verwaltung der Liegenschaft zur Folge hätte. Das Interesse der beklagtischen Aktiengesellschaft, in der eigenen Liegenschaft dem Alleinaktionär und einzigem Verwaltungsrat sowie Geschäftsführer, eine Wohnung für sich und seine Familie zur Verfügung zu stellen, stellt jedenfalls keinen Verstoss gegen Treu und Glauben i.S.v. Art. 271 Abs. 1 OR dar."