Vorliegendenfalls kommt hinzu, dass der Sitz der Beklagten stets dem Wohnsitz ihres Verwaltungsrats und Alleinaktionärs X. folgte. Die Verwaltung der beklagtischen Liegenschaft erfolgt sodann durch X. und Y. von ihrem Wohnsitz aus. Hierdurch sind X. und Y. denn auch in einer vergleichbaren Situation wie Angestellte der Aktiengesellschaft, zu deren Gunsten erfolgte Kündigungen selbst der klägerische Rechtsvertreter nicht als Verstoss gegen -4-