Ein Alleinaktionär einer Gesellschaft ist somit ausschliesslich an deren Willensbildung beteiligt. Durch sein alleiniges Stimmrecht stehen ihm umfassende Rechte zu. Dies hat zur Folge, dass die mit der Gesellschaft wirtschaftlich identischen Interessen eines Alleinaktionärs, der allein an Gewinn und Verlust beteiligt ist, stärker zu berücksichtigen sind als die eines gewöhnlichen Minderheitsaktionärs. Dies ist umso mehr gerechtfertigt, wenn der Alleinaktionär gleichzeitig einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft ist. Vorliegendenfalls kommt hinzu, dass der Sitz der Beklagten stets dem Wohnsitz ihres Verwaltungsrats und Alleinaktionärs X. folgte.