Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Einpersonen-Aktiengesellschaften Unternehmen, bei denen die Verfügungsmacht ausschliesslich dem Allein- oder Hauptaktionär zusteht und die aufgrund der vollständigen Übereinstimmung der Interessen der AG und ihres Allein- oder Hauptaktionärs mit diesem wirtschaftlich identisch sind. Eine solche Gesellschaft stellt wirtschaftlich kein selbständiges Gebilde dar, sondern sie ist ein blosses Werkzeug in der Hand des Allein- bzw. Hauptaktionärs, dessen Willen sie untertan ist (BGE 81 II 455, 71 II 272). Ein Alleinaktionär einer Gesellschaft ist somit ausschliesslich an deren Willensbildung beteiligt.