2.2.6.2. Die Mitgliedschaftsrechte von Aktionären richten sich bei Aktiengesellschaften nach deren Kapitaleinlage, sodass sich mit zunehmender Höhe der Kapitaleinlage ihre Rechtsstellung verstärkt. Demzufolge befindet die Kapitalmehrheit über die Geschicke der AG (BSK OR II-Baudenbacher, N 8 zu Vor Art. 620). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Einpersonen-Aktiengesellschaften Unternehmen, bei denen die Verfügungsmacht ausschliesslich dem Allein- oder Hauptaktionär zusteht und die aufgrund der vollständigen Übereinstimmung der Interessen der AG und ihres Allein- oder Hauptaktionärs mit diesem wirtschaftlich identisch sind.